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Nicht beachteter ärztlicher Standard – fehlender Schutzzweckzusammenhang

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Zahnimplantat-Drama: Ein grober Fehler des Zahnarztes steht außer Frage, doch die Patientin bleibt ohne Entschädigung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt zwar den Behandlungsfehler, sieht aber keinen Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Klägerin. Ein spannender Fall, der zeigt, wie schwierig es sein kann, Schadensersatzansprüche im Medizinrecht durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Klägerin wurde keine Rückzahlung des Zahnarzthonorars und kein Schmerzensgeld zugesprochen.
  • Das Gericht bestätigte, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen war.
  • Der Behandlungsfehler betraf die fehlende Abdeckschraube auf einem Implantat.
  • Es konnte jedoch kein nachweisbarer Schaden für die Klägerin festgestellt werden.
  • Weitere behauptete Behandlungsfehler wurden nicht nachgewiesen.
  • Das Gericht entschied, dass die vom Beklagten erbrachten Leistungen insgesamt nicht fehlerhaft waren.
  • Die Ursache für die Entfernung des Implantats lag nicht in der fehlenden Abdeckschraube.
  • Ein grober Behandlungsfehler wurde zwar anerkannt, aber ohne nachteilige Auswirkungen für die Klägerin.
  • Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Ärztlicher Behandlungsfehler: Wann haftet der Arzt?

Jeder Mensch hat das Recht auf eine bestmögliche medizinische Versorgung. Doch was passiert, wenn ein Arzt nicht den medizinischen Standard einhält und dadurch ein Schaden beim Patienten entsteht? In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung des Arztes. Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist der sogenannte „Schutzzweckzusammenhang“. Dieser beschreibt die enge Verbindung zwischen dem ärztlichen Handeln und dem Schutz des Patienten vor einem bestimmten Schaden. Vereinfacht gesagt muss der Arzt mit seinem Handeln den Schaden, der eingetreten ist, gerade verhindern wollen. Doch was geschieht, wenn ein Arzt eine Handlung unterlässt, die medizinisch notwendig gewesen wäre? Entsteht in diesem Fall ein Schutzzweckzusammenhang? Und wie verhält es sich, wenn der Arzt trotz Einhaltung des Standards einen Fehler macht? Diese Fragen sind in der Rechtsprechung immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Im Folgenden wird ein konkretes Gerichtsurteil untersucht, welches sich mit dieser Thematik auseinandersetzt. Behandlungsfehler ohne Entschädigung? Wir helfen Ihnen weiter! Wurde bei Ihnen ein medizinischer Standard nicht eingehalten, aber Ihr Schadenersatzanspruch abgelehnt? Wir verstehen Ihre Situation. Als erfahrene Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Medizinrecht kennen wir die Komplexität solcher Fälle. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Unterlassene Abdeckschraube bei Zahnimplantat führt nicht zu Schadensersatz

Die Klägerin scheiterte mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen vor dem Oberlandesgericht Köln. Sie hatte von einem Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Implantatversorgung im Oberkiefer gefordert.

Grober Behandlungsfehler ohne nachweisbare Folgen

Das OLG Köln bestätigte zwar, dass dem beklagten Zahnarzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen war….


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