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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nicht beachteter ärztlicher Standard – fehlender Schutzzweckzusammenhang

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Zahnimplantat-Drama: Ein grober Fehler des Zahnarztes steht außer Frage, doch die Patientin bleibt ohne Entschädigung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt zwar den Behandlungsfehler, sieht aber keinen Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Klägerin. Ein spannender Fall, der zeigt, wie schwierig es sein kann, Schadensersatzansprüche im Medizinrecht durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Klägerin wurde keine Rückzahlung des Zahnarzthonorars und kein Schmerzensgeld zugesprochen. Das Gericht bestätigte, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen war. Der Behandlungsfehler betraf die fehlende Abdeckschraube auf einem Implantat. Es konnte jedoch kein nachweisbarer Schaden für die Klägerin festgestellt werden. Weitere behauptete Behandlungsfehler wurden nicht nachgewiesen. Das Gericht entschied, dass die vom Beklagten erbrachten Leistungen insgesamt nicht fehlerhaft waren. Die Ursache für die Entfernung des Implantats lag nicht in der fehlenden Abdeckschraube. Ein grober Behandlungsfehler wurde zwar anerkannt, aber ohne nachteilige Auswirkungen für die Klägerin. Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ärztlicher Behandlungsfehler: Wann haftet der Arzt? Jeder Mensch hat das Recht auf eine bestmögliche medizinische Versorgung. Doch was passiert, wenn ein Arzt nicht den medizinischen Standard einhält und dadurch ein Schaden beim Patienten entsteht? In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung des Arztes. Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist der sogenannte „Schutzzweckzusammenhang“. Dieser beschreibt die enge Verbindung zwischen dem ärztlichen Handeln und dem Schutz des Patienten vor einem bestimmten Schaden. Vereinfacht gesagt muss der Arzt mit seinem Handeln den Schaden, der eingetreten ist, gerade verhindern wolle


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