Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Neufestsetzung Strafe nach Art. 316p, Art. 313 EGStGB – erkennendes Gericht zuständig

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Nach der Legalisierung von Cannabis kommt es zu einem ungewöhnlichen Rechtsstreit: Wer ist zuständig für die Anpassung von Strafen, die vor der Legalisierung verhängt wurden? Ein Verurteilter, der wegen Marihuana-Besitzes verurteilt wurde, könnte von der neuen Gesetzeslage profitieren, doch die Gerichte sind sich uneinig, wer über die Strafminderung entscheiden darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen die Entscheidung des Landgerichts Amberg abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, ebenso wie die notwendigen Auslagen des Verurteilten. Der Verurteilte war wegen Beleidigung und Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden, wobei die Strafe für den Erwerb von Betäubungsmitteln nun straffrei geworden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Neufestsetzung der Strafe ohne die Einzelstrafe für das Betäubungsmitteldelikt. Das Landgericht Amberg wies den Antrag als unzulässig zurück, da es nicht zuständig sei. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass nur das erkennende Gericht für die Neufestsetzung zuständig ist. Die Entscheidung basiert auf der Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit klar dem erkennenden Gericht zuweisen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass Anträge auf Neufestsetzung von Strafen bei geänderten gesetzlichen Grundlagen nur beim ursprünglichen Gericht gestellt werden können. Dies stellt sicher, dass das erkennende Gericht, welches die ursprüngliche Strafe verhängt hat, auch die neuen Umstände bewertet. Die Klarstellung der Zuständigkeit soll Verfahrensfehler vermeiden und Rechtssicherheit gewährleisten. Nachträgliche Straffestsetzung nach Erkennung einer Straftat Das Strafrecht sieht vor, dass die Strafe für eine Straftat ange


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv