Ein Ex-Mitarbeiter lässt online Dampf ab und kritisiert seinen alten Arbeitgeber öffentlich – doch nicht alles ist erlaubt. Das Oberlandesgericht Celle musste nun entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und Rufschädigung verläuft. Dabei geht es um negative Bewertungen, die der ehemalige Angestellte auf verschiedenen Plattformen veröffentlichte und die das Autohaus nicht auf sich sitzen lassen wollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 62/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Antragstellerin betreibt ein Autohaus und der Antragsgegner ist ein ehemaliger Mitarbeiter. Der Antragsgegner hat auf verschiedenen Plattformen negative Kommentare über das Autohaus veröffentlicht. Diese Kommentare enthalten Behauptungen über schlechte Erfahrungen und Zustände im Autohaus. Das Landgericht hat zunächst die einstweilige Verfügung abgelehnt, da es die Dringlichkeit als widerlegt ansah. Das OLG Celle hat diesen Beschluss teilweise abgeändert und dem Antragsgegner bestimmte Aussagen untersagt. Der Antragsgegner darf nicht mehr behaupten, dass sein Besuch einen negativen Eindruck hinterlassen habe. Aussagen über mangelnde Höflichkeit und Sauberkeit sowie Empfehlungen, das Autohaus zu meiden, sind ebenfalls untersagt. Das Gericht sah die Dringlichkeit trotz einer zweiwöchigen Verzögerung bei der Antragstellung als gegeben an. Die Entscheidung basiert darauf, dass die Äußerungen des Antragsgegners den Eindruck erwecken, er sei Kunde gewesen, obwohl er Mitarbeiter war. Diese Fehldarstellung wurde als unzulässige und irreführende Tatsachenbehauptung bewertet. Einstweilige Verfügung: Wann Dringlichkeit selbst widerlegt sein kann Einstweilige Verfügungen sind ein mächtiges Instrument im Rechtsstreit. Sie ermöglichen es, in dringenden Fällen schnell und effektiv rechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Doch was geschieht, wenn die Dringlichkeit, die den Antrag auf eine einstweilige
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Wuppertal, Az.: 47 UR II 7/76 Beschluss vom 25.10.1976 Gründe Die Beteiligten zu 501) bis 546) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser W., … . In der Teilungserklärung, die der Errichtung des Wohnungseigentums zugrunde liegt, ist bezügl der Hausordnung in § 5 Ziff 7 folgende Regelung getroffen worden: Art und […]