Ein tragischer Fall: Nach einer Gallenoperation verliert eine Patientin ihren Vorfuß aufgrund eines arteriellen Verschlusses. Doch waren die Ärzte schuld? Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden: Nein, denn die seltene arterielle Thrombose stand nicht im Zusammenhang mit der Operation und war für die Ärzte nicht vorhersehbar. Ein medizinisches Drama, das die Grenzen der ärztlichen Verantwortung aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 119/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Haftung von Ärzten für die Nichtdiagnose einer Thrombose. Eine Patientin klagte gegen die behandelnden Ärzte und das Krankenhaus wegen einer unterlassenen Diagnose, die zur Amputation führte. Die Klägerin wies auf erhöhte Risikofaktoren hin, die eine sorgfältige Untersuchung notwendig machten. Die Beweise ergaben jedoch keine klaren Hinweise auf einen Behandlungsfehler seitens der Ärzte. Es wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Symptome für eine weitergehende Diagnostik vorlagen. Die Dokumentation des Krankenhauses und die Aussagen der Sachverständigen stützten die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht entschied, dass auch eine frühere Diagnose keine anderen Folgen gehabt hätte. Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen, da kein haftungsbegründender Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Ärztliche Sorgfaltspflicht bei Verdacht auf Arterienverschluss – Urteilsanalyse Arzthaftung ist ein vielseitiges und komplexes Rechtsgebiet. Es betrifft die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten und stellt wichtige Fragen nach der Qualität medizinischer Behandlungen. Ein zentraler Punkt ist dabei die Pflicht des Arztes, sich vor einer Behandlung auf eine ausreichende Befunderhebung zu verlassen, um alle relevanten Informationen für die Diagnose und Therapie zu gewinnen. Das betrifft auch die Frage, o
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 3 AZB 93/08 Beschluss vom 15.04.2009 In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2008 – 7 Ta 181/08 – wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu […]