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WEG-Verwalterhaftung – Nichtanmeldung von Forderungen in Zwangsversteigerung Sondereigentum

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Versäumte Zwangsversteigerungs-Anmeldung kostet WEG-Verwalterin über 8.000 Euro: Amtsgericht Langen verurteilt Beklagte wegen Pflichtverletzungen und rechtsgrundloser Kontobelastung. Versteigerungserlös geht an WEG verloren, da Verwalterin Forderungen nicht anmeldet und anschließend erfolglos Inkasso beauftragt. Urteil unterstreicht hohe Sorgfaltspflicht von WEG-Verwaltern bei Zwangsversteigerungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 58 C 174/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verklagte die ehemalige Verwalterin auf Schadensersatz. Die Beklagte belastete das Konto der Gemeinschaft ohne Rechtsgrundlage. Es wurden ungerechtfertigte Sondervergütungen in Rechnung gestellt. Forderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung wurden nicht rechtzeitig angemeldet. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte musste auch Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen. Das Versäumnis der Forderungsanmeldung führte zu einem finanziellen Verlust für die Gemeinschaft. Die Beklagte handelte widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hatte Anspruch auf einen Teil der Anwaltskosten, da die Beauftragung gerechtfertigt war. Die Verwalterin haftet für Schäden durch Pflichtverletzungen und falsche Abrechnungen. WEG-Verwalter in der Zwangsversteigerung: Haftung bei Nichtanmeldung von Forderungen Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellt hohe Anforderungen an den WEG-Verwalter. Nicht nur muss er die laufenden Geschäfte und die Interessen der Eigentümer vertreten, er trägt auch Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ein wichtiger Bestandteil dieser Verantwortung betrifft die Rechte und Pflichten der Eigentümer im Falle einer Zwangsversteigerung von Sondereigentum. So kann der WEG-Verwalter in bestimmten FÃ


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