Brandschutztür-Streit in Homburg: Gericht stoppt eigenmächtigen Einbau einer Eigentümerin und betont die Wichtigkeit gemeinschaftlicher Entscheidungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Auch dringender Brandschutz rechtfertigt kein eigenmächtiges Handeln im Gemeinschaftseigentum, so das Amtsgericht Homburg. Der Fall zeigt, wie wichtig eine gemeinsame Entscheidungsfindung in Wohnungseigentümergemeinschaften ist, selbst wenn behördliche Auflagen im Raum stehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 C 4/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Einbau einer Brandschutztür im Gemeinschaftseigentum wurde von einer Eigentümerin ohne Beschluss der Gemeinschaft vorgenommen. Das Gericht untersagte der Eigentümerin den eigenmächtigen Einbau. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen oder Haft. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eigentümerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Eigentümerin argumentierte, dass der Einbau wegen Auflagen der Bauaufsichtsbehörde notwendig sei. Das Gericht entschied, dass der Einbau ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig ist. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss über solche baulichen Veränderungen entscheiden. Das Verhalten der Eigentümerin wurde als nicht rechtmäßig eingestuft. Es besteht ein Anspruch der Gemeinschaft auf Unterlassung des eigenmächtigen Einbaus. Brandschutz im Gemeinschaftseigentum: Gerichtsentscheidung zu unzulässigen Eigentümer-Umbauten Wer in einer Eigentumswohnung lebt, kennt das: Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus oder Keller gehören allen Bewohnern. Doch wer darf bei Renovierungsarbeiten oder Umbauten in diesen Bereichen Entscheidungen treffen? Und welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer? Ein besonders sensibles Thema ist der Brandschutz. Hier gelten klare Vorschriften, die von allen Bewohnern zu befolgen sind. Denn die Sicherheit aller Mieter steht im Vordergrund
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Az.: 4 LC 88/02 Verkündet am 14.08.2002 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Osnabrück – Az.: 6 A 42/01 In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Sozialhilfe (Akteneinsicht) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 4. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des […]