Entlastungsbeschluss für Hausverwaltung gekippt: Gericht sieht Haftungsansprüche wegen fragwürdiger Zahlungen. Wohnungseigentümer fechten Beschlüsse an und zweifeln an ordnungsgemäßer Verwaltung. Gericht betont: Fehler in Jahresabrechnungen nur relevant, wenn sie sich auf Zahlungsverpflichtungen auswirken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 11654/22 WEG | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht erklärte den Beschluss zur Entlastung der Hausverwaltung für 2019-2021 für ungültig. Die Kläger mussten die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Kläger rügten formelle Mängel, wie das Fehlen einer Teilnehmerliste und unklare Abstimmungsergebnisse. Sie argumentierten, dass die Jahresabrechnungen 2019-2021 fehlerhaft seien, da keine neue Abrechnung für 2018 vorlag. Die Kläger bemängelten fehlerhafte Zuordnungen von Einnahmen und nicht genehmigte Kosten in den Abrechnungen. Das Gericht befand, dass die Klage zulässig, aber überwiegend unbegründet sei. Die Entscheidung wurde unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen und Fristen getroffen. Die Eigentümerversammlung hatte keine ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlagen. Die Entlastung der Verwaltung war aufgrund der genannten Fehler nicht ordnungsgemäß. Die Anfechtungsklage richtete sich gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Urteil definiert Kontrollpflichten des WEG-Beirats bei Jahresabrechnung Die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein komplexes Unterfangen. Dabei spielen die Eigentümergemeinschaft und der WEG-Beirat eine wichtige Rolle. Eine der zentralen Aufgaben des Beirats ist die Kontrolle der Hausverwaltung. Diese Kontrolle umfasst insbesondere die Überprüfung der Jahresabrechnung. Doch wie weit reicht die Kontrollpflicht des Beirats? Muss er sich mit allen Details der Abrechnung auseinandersetzen oder genügt es, die rechnerische Richtigkeit zu überprüfen? Das Thema der Kontrollpflichten des WEG
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Hagen Az.: 7 S 31/12 Beschluss vom 01.08.2012 Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Die Berufung […]