Lagerhausbrand führt zu Rechtsstreit: Schweigen ist nicht gleich Zustimmung – Ein Hamburger Gericht entschied, dass ein Einlagerer nach einem Brand nicht für die Entsorgungskosten seiner zerstörten Waren aufkommen muss, nur weil er auf die Ankündigung der Entsorgung nicht reagiert hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 417 HKO 35/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin forderte die Beklagte auf, Entsorgungskosten zu ersetzen. Die Beklagte reagierte auf diese Aufforderung nicht. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten hat. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Entsorgungskosten keine „für das Gut“ gemachten Aufwendungen sind. Die Klägerin konnte keine Weisung der Beklagten nachweisen, die zur Entsorgung des beschädigten Lagerguts verpflichtet. Schweigen der Beklagten auf die Mitteilung der Klägerin wurde nicht als Zustimmung interpretiert. Auch aus kaufmännischer Sicht hatte das Schweigen der Beklagten keine rechtliche Bedeutung. Das Gericht betonte, dass die Entsorgungskosten keine fremden Geschäfte der Beklagten betrafen. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zur Übernahme der Entsorgungskosten durch die Beklagte konnte nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin trug die Kosten des Rechtsstreits, da kein Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bestand. Wenn Schweigen nicht mehr Zustimmung bedeutet: Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten Im Geschäftsleben ist es oft entscheidend, dass man sich klar und deutlich äußert. Manchmal jedoch schweigt man lieber, als sich in eine komplizierte Situation zu begeben. Doch Vorsicht: Schweigen kann im unternehmerischen Rechtsverkehr schnell zu Problemen führen. Das deutsche Recht geht grundsätzlich davon aus, dass Schweigen keine Bedeutung hat, also weder Zustimmung noch Ablehnung ausdrückt.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Lünen, Az.: 7 C 303/16, Urteil vom 15.09.2016 Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe Die nach Teilanerkenntnisurteil verbleibende Klage […]