In einem wegweisenden Beschluss stärkt das Oberlandesgericht Zweibrücken die Rechte von Patienten, indem es den Zugang zu selbständigen Beweisverfahren bei Verdacht auf Behandlungsfehler erleichtert. Auch wenn die Beweiserhebung möglicherweise auf unsicherer Grundlage beruht, dürfen Patienten nun ohne großes Prozessrisiko eine fachliche Einschätzung einholen. Ärzte und Krankenhäuser müssen sich auf eine mögliche Zunahme solcher Verfahren einstellen, tragen aber nicht das Risiko einer nutzlosen Beweiserhebung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 29/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das OLG Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurücküberwiesen. Das Erstgericht darf den Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens nicht ablehnen, weil spekulative Grundlagen vorliegen. Ein rechtliches Interesse besteht auch, wenn die Beweiserhebung möglicherweise nutzlos sein könnte. Das Risiko, dass ein Gutachten später als nutzlos erscheint, trägt der Antragsteller. Die Zweckmäßigkeit eines Beweisverfahrens muss vom Antragsteller beurteilt werden, nicht vom Gericht. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist zulässig, auch wenn eine abschließende Klärung nicht möglich ist. Das Beweisverfahren kann helfen, einen Rechtsstreit zu vermeiden, auch wenn das Gutachten negativ ausfällt. Auch bei Arzthaftungsansprüchen darf das rechtliche Interesse nicht ohne Einzelfallprüfung verneint werden. Die Klärung der Ursache eines Personenschadens ist ein zulässiges Ziel des Beweisverfahrens. Fragen zur Notwendigkeit ärztlicher Aufklärung und möglichen Behandlungsalternativen sind im Beweisverfahren zulässig. Wann ist ein „nutzloses“ Beweisverfahren im Gerichtsurteil rechtens? Gerichtsverfahren sind in der Regel darauf ausgerichtet, durch den Beweis von Tatsachen eine Entscheidung zu treffen. Doch was, wenn die Beweisaufnahme zu einem Ergebnis führt, das
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Itzehoe – Az.: 7 O 2/09 – Urteil vom 21.04.2011 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.134,92 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23. Januar 2009 zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden […]