Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Vermieter muss nach Mietende über die Kaution abrechnen und diese zurückzahlen, wenn keine Gegenansprüche bestehen.
Die Klägerin forderte die Rückzahlung der Kaution und Nebenkostenguthaben. Sie hatte bei Mietbeginn eine Kaution hinterlegt.
Die Beklagten lehnten die Rückzahlung ab und machten Schadensersatzansprüche geltend, die durch vorprozessuale Aufrechnungen entstanden sein sollen.
Die Beklagten behaupteten, die Klägerin habe Möbel hinterlassen und die Wohnung nicht gereinigt. Schäden seien an Wänden und der Badewanne entstanden.
Das Gericht entschied, dass die Beklagten nicht nachweisen konnten, dass die Klägerin die Möbel entfernen musste. Diese gehörten den Beklagten.
Die Vertragsklausel zur Grundreinigung war unwirksam. Eine solche Verpflichtung benachteiligt den Mieter unangemessen.
Der Schaden an der Badewanne konnte den Beklagten nicht nachgewiesen werden. Es gab keinen Beweis, dass die Klägerin diesen verursachte.
Die Aufrechnung wegen Schäden im Kinderzimmer wurde teilweise anerkannt. Die Klägerin war verantwortlich für Schimmelbildung und Beschädigung durch falsches Lüften.
Die Klägerin wurde zur Zahlung eines reduzierten Schadensersatzes für die Kinderzimmerwand verurteilt. Der Anspruch wurde entsprechend der betroffenen Fläche angepasst.
Der Vermieter hat generell die Beweislast für Schäden und deren Verursachung durch den Mieter.
Mieter haftbar für Schäden durch Fehlnutzung der Mietsache