Berliner Mieter scheitert mit Mietpreisbremse-Klage gegen ehemals geförderte Wohnung! Gericht urteilt: Ausgelaufene Förderung schützt Vermieter auch Jahre später vor Mietpreisdeckel. Rechtsstreit offenbart komplexe Gesetzeslage bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-66 S 213/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Mieter in öffentlich geförderten Wohnungen sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen. Die Klägerin scheiterte mit ihrem Anliegen zur Mietpreisanpassung, weil die Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert gilt. Eine Kooperationsvereinbarung aus 2013 regelt die Mietpreise für die betroffenen Wohnungen. Die in der Vereinbarung festgelegten Mieten liegen unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mietsteigerungen orientieren sich an einem festgelegten Preisindex, ohne Zustimmung der Mieter oder des Landes Berlin. Neue Mietverhältnisse dürfen zu marktüblichen Preisen abgeschlossen werden, solange die durchschnittliche Miete die Kostenmiete nicht übersteigt. Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage, warum die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ entfallen sollte. Auch ohne Anschlussförderung nach 2012 bleibt die Förderung bestehen, solange die öffentlichen Mittel nicht zurückgezahlt wurden. Die Klage wurde abgewiesen, da die öffentlich geförderte Eigenschaft der Wohnung weiterhin Gültigkeit hat. Mieterhöhungen im öffentlich geförderten Wohnraum sind durch spezielle Vereinbarungen geregelt und nicht durch die Mietpreisbremse beschränkt. Gericht entscheidet: Mietpreisbremse für öffentlich geförderten Wohnraum gilt Die Mietpreisbremse, die in vielen deutschen Städten zum Schutz vor überhöhten Mieten eingeführt wurde, soll Mieter vor Wuchermieten schützen. Sie begrenzt die zulässige Mieterhöhung in der Regel auf höchstens 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Doch nicht immer greift die Mietpreisbremse: Ausgenommen vom Anwendungsbe
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de JA! VERWALTUNGSGERICHT KÖLN Az.: 11 K 4430/00 Verkündet am 03.04.2001 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Netzbetreiberportabilität hat die 11. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2001 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a […]