Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Vermieter verlangte Schadensersatz für diverse Schäden an der Wohnung, die Mieter bei der Rückgabe verursacht haben sollen.
Die Klägerin behauptete, die Mieter hätten die Küche, das Badezimmer, den Parkettboden, Fenster und einen Designerstuhl beschädigt.
Die Beklagten bestritten die Vorwürfe und wiesen darauf hin, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und sie keine außergewöhnlichen Schäden verursacht hätten.
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch hat.
Der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgewiesen, da die Klägerin die Schäden nicht ausreichend substantiiert nachweisen konnte.
Die Beweislage war unzureichend, um die von der Klägerin behaupteten Schäden nachzuweisen.
Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten wurde nicht in die Klage einbezogen und blieb daher unberücksichtigt.
Das Gericht stellte fest, dass eine vorherige Fristsetzung für die Reinigungspflicht notwendig gewesen wäre, was nicht erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, da die Klage abgewiesen wurde.
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass Vermieter substanzielle Beweise für Schäden vorlegen müssen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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