Ein Tiefgaragenstellplatz, ein verstorbener Eigentümer und ein übereifriger Notar führen zu einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Grundbucheintragung trotz Insolvenzvermerk. Das Oberlandesgericht Karlsruhe klärt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Die Folgen: Eine rechtswidrige Eintragung und die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung ohne Zustimmung des vermeintlichen neuen Eigentümers. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beteiligte zu 1 hat erfolgreich gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim geklagt, welche eine Grundbuchberichtigung von der Zustimmung des Beteiligten zu 2 abhängig gemacht hatte. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Berichtigungsantrag zu akzeptieren und nicht aus den Gründen der angefochtenen Verfügung abzulehnen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und Auslagen werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Im Grundbuch war eine Eigentumsübertragung trotz eines bestehenden Insolvenzsperrvermerks vorgenommen worden. Der Beteiligte zu 1 argumentierte, dass die Eintragung im Grundbuch offensichtlich unrichtig sei, da er als Insolvenzverwalter nicht zugestimmt habe. Das Gericht entschied, dass die Berichtigung des Grundbuchs nicht von der Zustimmung des Beteiligten zu 2 abhängig gemacht werden kann, da die Unrichtigkeit nachgewiesen wurde. Der Insolvenzsperrvermerk verbietet Eintragungen, die den Verfügungsbeschränkungen widersprechen, wie hier die Eintragung eines Eigentumswechsels. Die Unrichtigkeit wurde ausreichend nachgewiesen, da keine Zustimmung des Insolvenzverwalters vorlag und dies auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Folgen für die Handhabung von Insolvenzsperrvermerken im Grundbuchverfahren, da sie die Notwendigkeit einer Zustimmung des Insolvenzverwalters unterstreicht. Grundbucheintrag trotz Insolvenzsperre: Wann er rechtmäßig sein kann
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit dem Mieter nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 569 Abs. 2 BGB liegt bei einem Wohnungsmietverhältnis ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn eine […]