Ein Brandenburger Gericht entschied zugunsten einer Klägerin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wehrte, nachdem die zugrundeliegende Darlehensforderung erloschen war. Das Urteil stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern und betont den Zusammenhang zwischen Forderung und Grundschuld. Banken und Gläubiger sind nun angehalten, bei Forderungsverzichten auch die Auswirkungen auf bestehende Grundschulden zu berücksichtigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin, Eigentümerin eines Hotelappartements, wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, da die gesicherte Forderung ihrer Meinung nach erloschen ist. Die ursprüngliche Grundschuld diente der Baufinanzierung des Hotels und wurde in mehrere Teilbeträge aufgeteilt, darunter auch der streitgegenständliche Betrag. Die Klägerin finanzierte den Kauf ihres Appartements durch ein Darlehen, das durch die Grundschuld gesichert war. Die Klägerin geriet in Zahlungsverzug und es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die Bank ihre Forderungen anmeldete. Eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Insolvenzverwalter führte zum Verzicht der Bank auf die Geltendmachung der Darlehensforderung im Insolvenzverfahren, jedoch nicht auf die Grundschulden. Die Bank trat die Forderung und die Grundschuld später an die Beklagte ab, die nun die Zwangsvollstreckung betreibt. Das Landgericht entschied, dass die gesicherte Forderung aufgrund der Verzichtsvereinbarung erloschen sei und die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Die Beklagte legte Berufung ein, behauptete, dass die Forderung noch bestehe und die Verzichtsvereinbarung die Grundschuld nicht betreffe. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die gesicherte Forderung erloschen ist und die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Interpretation, dass die Verzichtsvere
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 91/18 – 122 Ss 41/18 – Beschluss vom 26.03.2018 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an […]