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Unwirksamkeit Pflegeheimvertrag – Anspruch auf Zahlung des angemessenen Leistungsentgelts

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Ein Pflegeheim in Sachsen erstritt erfolgreich rückständige Pflegekosten, obwohl der Vertrag mit dem Bewohner Formfehler aufwies. Das Oberlandesgericht Dresden stärkte mit seiner Entscheidung die Rechte von Pflegeeinrichtungen und betonte, dass auch bei unwirksamen Verträgen ein Anspruch auf Vergütung bestehen kann. Diese wegweisende Entscheidung könnte die Rechtslage in der Pflegebranche grundlegend verändern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1462/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Beklagte tragen. Der Beschluss und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Forderung der Klägerin betrifft die Zahlung rückständiger Entgelte für Pflegeleistungen. Der Beklagte hat erfolglos behauptet, der Vertrag sei formunwirksam und er selbst geschäftsunfähig. Das Gericht hat entschieden, dass die vorgelegten Anlagen ausreichend sind, um den Anspruch der Klägerin zu stützen. Die Berufung wurde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beklagte konnte die Angemessenheitsfiktion der Vergütung nicht substantiiert bestreiten. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt. Der Anspruch der Klägerin wurde sowohl aus Vertrag als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet. Gericht entscheidet: Pflegeheim kann auch bei unwirksamem Vertrag Entgelt verlangen Pflegeheimverträge sind wichtige Dokumente, die die Rechte und Pflichten von Bewohnern und Pflegeeinrichtungen regeln. Doch manchmal kann es passieren, dass ein Pflegeheimvertrag unwirksam ist. Das kann verschiedene Ursachen haben, etwa u


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