Skandal an renommierter Ballettschule: Sexuelle Übergriffe erschüttern die Kunstszene, doch der beschuldigte Leiter bleibt im Amt. Das Gericht sieht schwerwiegende Vorwürfe als erwiesen an, erklärt die Kündigung aber für unwirksam. Ein juristisches Tauziehen um Gerechtigkeit und die Zukunft der Schule beginnt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 Ca 4073/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Streitpunkt war die Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers. Der Kläger, künstlerischer Leiter, wurde aufgrund von Vorwürfen freigestellt und erhielt Hausverbot. Vorwürfe: unangemessene Nähe zu einer Schülerin, unrechtmäßige Vergabe von Schulabschlüssen und weitere Pflichtverletzungen. Das Land Berlin gründete eine Kommission zur Untersuchung der Vorwürfe. Kläger widersprach den Vorwürfen und Maßnahmen. Das Arbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam ist. Auch die ordentliche Kündigung wurde als ungültig erklärt, da tarifliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Klärung. Berufung des Landes Berlin wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Verfahrensabläufe und Fristwahrung bei Kündigungen. Künstlerische Beziehung zu Schülerin: Rechtliche Grenzen und Konsequenzen Künstlerische Leiter stehen oftmals im Rampenlicht – doch was passiert, wenn die Beziehung zu einem Schüler über die künstlerische Ebene hinausgeht? Die Frage, ob eine solche Beziehung rechtlich zulässig ist, wird häufig mit dem Begriff des „privaten Lebensbereichs“ verknüpft. Dieser Bereich umfasst alle Angelegenheiten, die nicht öffentlich sind und in die niemand eingreifen darf. Das Recht auf ein solches privates Leben ist durch Artikel 12 der Europäischen Menschenrec
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln – Az.: 15 O 307/17 – Urteil vom 14.06.2018 Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.340,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein […]