Wohnungsbesichtigungen erfordern einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern. Vermieter haben ein Recht auf angemessene Kontrolle ihres Eigentums, müssen dabei aber die Privatsphäre der Mieter respektieren. Klare Kommunikation, rechtzeitige Ankündigung und gegenseitige Rücksichtnahme sind der Schlüssel für einen reibungslosen Ablauf. Bei Konflikten sollte immer zuerst eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. (Symbolfoto: zinkevych – Shutterstock.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Wohnungsbesichtigungen erfordern einen Interessenausgleich zwischen Vermieter- und Mieterrechten. Der Vermieter hat ein Kontrollrecht, der Mieter ein Recht auf Privatsphäre. Zulässige Gründe für Besichtigungen sind unter anderem Verkauf, Neuvermietung, Reparaturen und Modernisierungen. Der Vermieter muss Besichtigungen rechtzeitig ankündigen, in der Regel mindestens 24-48 Stunden vorher. Die Häufigkeit sollte angemessen sein. Der Mieter hat eine Duldungspflicht bei berechtigten Besichtigungen, aber auch ein Verweigerungsrecht bei Unzumutbarkeit. Während der Besichtigung muss der Vermieter die Privatsphäre des Mieters respektieren. Fotos oder Videoaufnahmen sind nur mit Zustimmung erlaubt. Der Mieter hat das Recht, bei Besichtigungen anwesend zu sein oder einen Vertreter zu benennen. Bei Verstößen drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Mietminderungen oder Kündigungen. Eine offene Kommunikation und Kompromissbereitschaft beider Seiten hilft, Konflikte zu vermeiden. Während der Mietzeit kommt es häufig zu Situationen, in denen der Vermieter die vermietete Wohnung besichtigen möchte. Diese Besichtigungen sind oft Anlass für Diskussionen zwis
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Ein historisches Kellerrecht aus dem 19. Jahrhundert sorgt für juristischen Zündstoff: Eine Grundstückseigentümerin klagt auf Löschung des Rechts, da ihr heutiges Teilgrundstück den Keller gar nicht umfasst. Das Oberlandesgericht Koblenz muss nun entscheiden, ob die „Altlast“ aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 970/23 | […]