Cabrioverdeck nach Autowäsche beschädigt – doch wer trägt die Schuld? Ein Mercedes-Fahrer verklagte eine Waschanlage auf Schadensersatz, doch ein Sachverständigengutachten brachte eine überraschende Wendung. Das Gericht stellte fest, dass nicht der scharfe Wasserstrahl, sondern das Alter des Verdecks für den Schaden verantwortlich war. Ein wegweisendes Urteil für alle Cabriobesitzer! Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 585/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Schaden am Verdeck des Cabriolets entstand während der Vorwäsche. Der Schaden ist auf den altersbedingten Zustand des Verdecks zurückzuführen. Das Reinigungspersonal handelte korrekt und hielt den nötigen Abstand ein. Das Gericht folgte den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige bestätigte, dass ein Verdeck in gutem Zustand durch die Vorwäsche nicht beschädigt worden wäre. Der Kläger trägt die Verantwortung für den Schaden aufgrund des Zustands seines Verdecks. Es liegt kein Verstoß gegen vertragliche oder deliktische Pflichten seitens der Beklagten vor. Wer haftet für Schäden am Cabrioverdeck in der Waschstraße? Wer kennt es nicht: Man genießt den sonnigen Tag und fährt mit seinem Cabriolet durch die Stadt. Für die nächste Wäsche soll es in die Waschstraße. Was aber, wenn nach der Autowäsche das Verdeck beschädigt ist? Wer haftet dann? Leider ist ein solches Szenario nicht selten. Oftmals entstehen Schäden am Verdeck durch unsachgemäße Bedienung der Waschanlage. Das kann ein falsches Verdeck-Programm, ungeeignetes Waschmittel oder eine fehlerhafte Konstruktion der Anlage sein. Doch wer trägt die Verantwortung für einen Schaden am Verdeck? Die Waschstraße, der Hersteller der Waschanlage oder sogar der Fahrzeughalter selbst? Diese Frage ist komplex und die Antworten
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verfasser: Hans Jürgen Kotz, Rechtsanwalt Christian Gerd Kotz, RRef., Doktorand der Rechtswissenschaften Einleitung: Am 31.05.2002 wurde vom Bundesrat das 2. Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften gebilligt. Das neue Schadenersatzrecht gilt für alle Schadenereignisse, die ab dem 01.08.2002 geschehen (Art. 12 Änderungsgesetz i.V.m. Art. 229 EGBGB § 5). Das deutsche Schadensersatzrecht […]