Gebrauchtes Tischbohrwerk entpuppt sich als teurer Fehlkauf: Käuferin erhält Schadensersatz in Höhe von 259.396,43 Euro zugesprochen, nachdem sich ein versteckter Mangel erst bei der Nutzung unter Last offenbart. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt das Urteil der Vorinstanz und stellt klar, dass pauschale Gewährleistungsausschlüsse bei nicht erkennbaren Mängeln unwirksam sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um den Kauf eines gebrauchten Tischbohrwerks, das von der Klägerin erworben wurde und später Mängel aufwies. Die Maschine wurde als „CNC-Tischbohrwerk in gutem Zustand nach Umrüstung/Umbauarbeiten“ beschrieben. Nach dem Kauf und der Lieferung stellte sich heraus, dass der Spindelkasten der Maschine beschädigt war und repariert werden musste. Die Klägerin ließ die Maschine reparieren und setzte sie bei einem Kunden ein, wobei erneut ein Schaden auftrat. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche geltend, einschließlich der Rückzahlung des Kaufpreises und Kosten für Reparaturen und Ausfälle. Die Beklagte behauptete, die Maschine sei bei der Übergabe funktionstüchtig gewesen und wies auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss hin. Das Gericht entschied, dass die Maschine bereits bei Übergabe mangelhaft war und die Klägerin nicht zur Durchführung eines umfassenden Probelaufs verpflichtet war. Die Beklagte wurde verurteilt, einen erheblichen Betrag an die Klägerin zu zahlen, da die Mängel als verdeckt und unzumutbar erkennbar bewertet wurden. Der Gewährleistungsausschluss wurde als unwirksam angesehen, da die Klausel in der Rechnung erst nach Vertragsabschluss erwähnt wurde. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen die Gewährleistung bei gebrauchten Maschinen im Fokus steht und unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen. Sonderangebot mit Haken: Gerichtsentscheidung zu Gewährl
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Köln Urteil zu Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers abgewiesen, da dieser nachweislich seine Mitwirkungspflichten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt hat. Der Kläger konnte die erforderlichen Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit und Stellung zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit nicht hinreichend darlegen. Dadurch wurde ihm […]