Ein Servicetechniker kehrt nach seinem genehmigten Urlaub nicht zur Arbeit zurück und legt stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, was seinen Arbeitgeber misstrauisch macht. Der Arbeitgeber vermutet eine vorgetäuschte Krankschreibung und verweigert die Lohnfortzahlung, was zu einem Rechtsstreit führt. Das Arbeitsgericht Siegburg weist die Klage des Arbeitnehmers aufgrund formaler Fehler ab, ohne inhaltlich über den Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 486/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger war bei der Beklagten als Servicetechniker angestellt und nahm Urlaub. Nach dem Urlaub meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit, was die Beklagte bezweifelte. Die Beklagte verdächtigte den Kläger, die Krankheit vorgetäuscht zu haben, um den Urlaub zu verlängern. Der Kläger konnte kein Rückflugticket vorlegen, was den Verdacht verstärkte. Das Gericht entschied, dass die Klage des Klägers unbegründet ist. Der Kläger konnte seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachweisen. Die Beklagte durfte daher den Betrag vom Nettolohn des Klägers einbehalten. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung basiert auf der mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Gerichtsurteil zu Entgeltfortzahlung bei vorgetäuschter Krankheit Der Begriff „Entgeltfortzahlung“ bezeichnet den Anspruch eines Arbeitnehmers auf seine übliche Vergütung auch während Krankheit. Dieser Anspruch ist im Gesetz verankert und soll Arbeitnehmer vor finanziellen Einbußen schützen, falls sie aufgrund von Krankheit ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Doch was passiert, wenn die Krankheit vorgetäuscht wird? In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Rechtslage ist in diese
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: I ZR 83/06 Urteil vom 08.05.2008 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts […]