Arbeitsunfall führt zu komplexer Handgelenksverletzung: Gericht bestätigt Zusammenhang zwischen Schnittverletzung und Bewegungseinschränkung, doch Rente bleibt verwehrt. Narbige Verwachsungen und Sehnenverkürzungen nach Sehnentransplantation sind Ursache für bleibende Funktionseinschränkungen, doch reichen diese laut Urteil nicht für eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 14 U 146/17 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger begehrte die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente. Der Kläger erlitt während seiner Arbeit eine schwere Schnittwunde am rechten Handgelenk. Mehrere medizinische Eingriffe und Behandlungen folgten, darunter Sehnentransplantationen. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente ab, da keine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorläge. Verschiedene Gutachter bewerteten die MdE unterschiedlich, mit Einschätzungen zwischen 10 und 20 Prozent. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab und stellte keine weiteren Unfallfolgen fest. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass alle Einschränkungen auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Das Landessozialgericht änderte die Entscheidung teilweise und erkannte die Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk als Folge des Unfalls an. Die Berufung des Klägers wurde in anderen Punkten zurückgewiesen. Die Entscheidung des Gerichts hat Einfluss auf die Anerkennung von Unfallfolgen und die Bewertung der Erwerbsminderung, was für Betroffene relevant ist, die ähnliche Ansprüche geltend machen möchten. Arbeitsunfall: Komplexe rechtliche Fragen zur Verletztenrente Die Verletztenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die Arbeitnehmern zusteht, die aufgrund eines Arbeitsunfalls dauerhaft gesundheitliche Schäden erlitten haben. Sie soll den Verdienstausfall kompe
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Alkoholgrenzen und Alkohol im Straßenverkehr (Stand: 01.04.2013): 0,0 Promille – Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 ⬠bis zu 1.000,00 â¬, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um […]