Der Fall handelt von einem Mieter, der seinen Mietvertrag fast ein Jahr nach Abschluss widerrufen hat, weil er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Gericht entschied, dass der Mieter alle gezahlten Mieten zurückbekommt und keinen Wertersatz leisten muss. Aufmacher: Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Wohnraummietvertrag wurde per E-Mail abgeschlossen. Der Mieter hat den Vertrag widerrufen, ohne über das Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Der Mieter verlangte die Rückzahlung aller bis zum Widerruf gezahlten Mieten. Das Amtsgericht hatte der Beklagten Aufrechnungsansprüche wegen Wertersatzes zuerkannt. Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters und sprach ihm die Rückzahlung der Mieten zu. Der Mietvertrag wurde als Fernabsatzvertrag eingestuft, was ein Widerrufsrecht eröffnet. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Vertrag außerhalb eines Fernabsatzsystems geschlossen wurde. Der Mieter hatte die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigt, was den Ausschluss des Widerrufsrechts ausschloss. Das Gericht entschied, dass der Mieter keinen Wertersatz für die Nutzung der Wohnung schuldet. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Gerichtsurteil: Fehlt die Widerrufsbelehrung bei Mietvertrag per E-Mail? Der Abschluss eines Wohnraummietvertrages per E-Mail ist im digitalen Zeitalter immer häufiger anzutreffen. Doch birgt diese Form der Vertragsabschließung auch Fallstricke? Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung fehlt. Die Widerrufsbelehrung ist ein zentrales Instrument, um den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Sie ermöglicht ihm, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BayOblG Az: 1Z BR 95/03 Beschluss vom 09.01.2004 Das BayOblG hat beschlossen: XXXX Gründe: I. Die Erblasserin ist im Jahr 2002 im Alter von 86 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist im Jahr 2001 vorverstorben. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, eine Tochter (Beteiligte zu 1) sowie die bereits vorverstorbenen […]