In einem überraschenden Urteil kippte das Verwaltungsgericht Ansbach das Vorkaufsrecht einer Gemeinde für ein Gewerbegrundstück. Eine Käuferin hatte erfolgreich gegen den Bescheid geklagt und bewiesen, dass die Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen kommunaler Gestaltungsmacht und stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern. Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 17 K 20.01814 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hebt den Bescheid der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf. Die Klägerin wollte ein Grundstück erwerben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und einer Vorkaufssatzung liegt. Die Gemeinde machte ihr Vorkaufsrecht geltend, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und ortsansässige Unternehmen zu fördern. Die Klägerin erklärte, sie wolle das Grundstück gemäß den Vorgaben der Gemeinde bebauen und beantragte eine Verlängerung der Frist zur Abwendung des Vorkaufsrechts. Die Verhandlungen über eine Abwendungsvereinbarung scheiterten, woraufhin die Klägerin Klage einreichte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da sie die Abwendungsfrist eingehalten und sich zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verpflichtet hatte. Die Gemeinde konnte keine ausreichende Begründung für die Ausübung des Vorkaufsrechts liefern, die den rechtlichen Anforderungen entsprach. Das Urteil verdeutlicht, dass Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen ausüben können. Käufer können durch rechtzeitige und konkrete Abwendungsvereinbarungen ihre Kaufverträge schützen. Klage gegen gemeindliches Vorkaufsrecht – Gericht entscheidet über rechtmäßige Ausübung Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ein Instrument, das Gemeinden den Erwerb von Grundstücken ermöglicht, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern und wichtige öffentliche Interessen zu schützen. Dieses Recht kann
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Frankfurt/Main Az: 3 U 256/09 Urteil vom 21.04.2011 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau -4. Zivilkammer- vom 30.09.2009 (4 O 285/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig […]