Selbständiger muss Höchstbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, weil er keine vollständigen Einkommensunterlagen vorgelegt hat. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und betonte die Mitwirkungspflichten von Versicherten. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung lückenloser Einkommensnachweise für Selbstständige, um hohe Beitragszahlungen zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 22/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eines selbstständig Tätigen. Der Kläger machte falsche Angaben zu seinen Einkünften bei der Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft. Die Krankenkasse forderte mehrmals die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide, um die endgültigen Beiträge festzusetzen. Der Kläger reichte trotz mehrerer Aufforderungen nur unvollständige und geschwärzte Unterlagen ein. Aufgrund fehlender Nachweise setzte die Krankenkasse Höchstbeiträge fest. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und klagte auf eine Neuberechnung der Beiträge. Das Gericht wies die Klage ab, da die Beitragsbescheide rechtmäßig waren und der Kläger keine ausreichenden Nachweise erbrachte. Das Gericht betonte die Pflicht des Versicherten, vollständige und ungeschwärzte Einkommensnachweise vorzulegen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass unvollständige oder falsche Angaben zu erheblichen Nachzahlungen führen können. Versicherte sollten ihre Einkünfte korrekt und vollständig angeben, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden. Falsche Einkommensangaben bei Krankenversicherung – Gericht entscheidet Die Beiträge, die man in der Krankenversicherung zahlen muss, richten sich nach dem Einkommen. Das ist logisch, denn wer mehr verdient, kann sich auch einen größeren Beitrag leisten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Pauschalreisevertrag: Abendbuffet statt Galadinner als Reisemangel am Heiligabend Im Fall „Pauschalreisevertrag – Abendbuffet statt Galadinner an Heiligabend als Reisemangel“ hat das AG München (Az.: 213 C 18887/14) die Beklagte zu einer Zahlung von 1.179,40 € sowie zusätzlichen Zinsen und Kosten verurteilt. Dies erfolgte aufgrund der Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistung […]