(Symbolfoto: pitinan – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Berufskrankheiten sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Für die Anerkennung als Berufskrankheit müssen bestimmte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) listet die anerkannten Berufskrankheiten auf. Die Liste wird bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erweitert. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit, Asbestose, Atemwegserkrankungen und Erkrankungen der Wirbelsäule. Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, sollten Betroffene unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Arbeitnehmer haben das Recht, selbst eine Verdachtsanzeige beim Unfallversicherungsträger zu erstatten. Der Arzt muss die Krankheit dem Unfallversicherungsträger melden. Der Unfallversicherungsträger prüft den Fall und entscheidet über die Anerkennung der Berufskrankheit. Bei Anerkennung haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Berufskrankheiten: Rechtliche Anerkennung und Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer Berufskrankheiten können schwerwiegende Folgen für Betroffene haben. Dieser Artikel erläutert den Prozess der Anerkennung einer Berufskrankheit und bietet wichtige Informationen für Arbeitnehmer, die einen Verdacht auf eine berufsbedingte Erkrankung haben. Grundlagen der Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, müssen bestimmte rechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Definition einer Berufskrankheit Ein
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Köln Az: 5 U 86/01 Urteil vom 18.09.2002 Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 221/00 Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 221/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie […]