Justizangestellte scheitert mit Klage auf dauerhafte Beschäftigung in höherwertiger Position. Nach vorübergehender Tätigkeit in der Eingangsregistratur eines Landgerichts muss sie zurück in eine Serviceeinheit wechseln. Das Gericht stützt die Entscheidung auf das Organisationskonzept des Arbeitgebers, höherwertige Stellen grundsätzlich mit Beamten zu besetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 Ca 12300/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin war seit vielen Jahren als Justizangestellte beschäftigt und erhielt 2018 vorübergehend Aufgaben in der Eingangsregistratur. Diese Aufgabe wurde ihr zunächst vorübergehend übertragen, jedoch blieb unklar, ob dies dauerhaft sein sollte. Das beklagte Land widerrief die vorübergehende Übertragung und setzte die Klägerin wieder in ihre frühere Position in der Serviceeinheit zurück. Die Klägerin argumentierte, dass die vorübergehende Übertragung unbillig sei und sie einen Anspruch auf die dauerhafte Stelle in der Eingangsregistratur habe. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung in der Eingangsregistratur hat. Die Entscheidung des beklagten Landes, die Stelle nur vorübergehend zu übertragen, war laut Gericht nicht unbillig. Die Rückversetzung wurde durch den dringenden Bedarf an Personal in der Serviceeinheit und die angestrebte Besetzung der Eingangsregistratur mit Beamten begründet. Die Eingangsregistratur soll bevorzugt mit Beamten besetzt werden, da dies den betrieblichen Bedürfnissen besser entspricht. Die Maßnahme war auch nicht als Disziplinarmaßnahme oder Benachteiligung der Klägerin zu bewerten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, da die vorübergehende Tätigkeit nicht dauerhaft übertragen wurde. Gerichtsurteil zur Rücknahme höherwertiger Aufgaben durch Arbeitgeber Das Direktionsrecht des Arbeitgebers räumt ihm ein weitreichendes Gestaltungsre
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Lüneburg Az: 11 ME 228/14 Beschluss vom 17.09.2014 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 11. Kammer – vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 EUR festgesetzt. Gründe Die […]