Der Artikel berichtet über einen Freispruch vor dem Landgericht Freiburg. Ein stark alkoholisierter Mann wurde freigesprochen, obwohl er in betrunkenem Zustand sein Fahrrad schob und dabei stürzte. Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob das Schieben eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB gewertet werden kann und kommt zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ns 530 Js 30832/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann. Der Angeklagte wurde freigesprochen, da er das Fahrrad nur schob und nicht fuhr. Die herrschende Meinung besagt, dass das Schieben eines Fahrrads nicht die gleiche Gefahrenlage wie das Fahren unter Alkoholeinfluss darstellt. Ein Fahrrad zu schieben, auch wenn man betrunken ist, fällt unter die Regelungen des Fußgängerverkehrs gemäß § 25 Abs. 2 StVO. Der Angeklagte hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille, was zu seiner Fahruntüchtigkeit führte. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte während des Vorfalls zu keiner Zeit mit dem Fahrrad gefahren ist. Der Vorfall begann, als der Angeklagte nach einer Feier mit starkem Alkoholkonsum das Fahrrad aus einem Fahrradständer zog und sofort stürzte. Der Angeklagte versuchte, das Fahrrad nach Hause zu schieben, stürzte aber mehrfach aufgrund seiner Alkoholisierung. Das Gericht entschied, dass die Gefahren durch das Schieben eines Fahrrads im Vergleich zum Fahren so viel geringer sind, dass keine strafbare Handlung vorliegt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Betrunkenes Fahrradfahren: Grenzen des Strafrechts geklärt Wer kennt es nicht: Man hat ein paar Gläser zu viel getrunken und
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az. 1 UF 19/00 Beschluss vom 09.11.2000 Vorinstanz: AG Limburg – Az.: 3 VII 472/97 In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem Kind hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.11.2000 beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozeßkostenhilfefür ihre Beschwerde […]