In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung sittenwidrig und damit unwirksam ist. Ein Schuldner hatte sein Grundstück auf seine Ehefrau übertragen, um es vor seinen Gläubigern zu schützen – eine Taktik, die nun vor Gericht scheiterte. Der BGH stellt damit klar: Gläubigerschutz geht vor und Schuldner können sich nicht durch unlautere Methoden ihrer Verantwortung entziehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 157/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es wurde entschieden, dass eine Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück betreiben kann, auch wenn noch weitere Miteigentümer existieren. Eine Gläubigerin kann gegen einen Miteigentümer vorgehen, ohne vorher den Aufhebungsanspruch auf die Miteigentümergemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Die Möglichkeit, dass die Zwangsversteigerung in das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung nicht gelingt, stellt keine Einrede dar, auf die sich der betroffene Miteigentümer berufen kann. Die Gläubigerin muss nachweisen, dass sie einen vollstreckbaren Titel hat, ihre Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder führen würde. Es wurde bestätigt, dass die Klägerin (Gläubigerin) anfechtungsberechtigt ist und die Frist zur Anfechtung eingehalten hat. Der Fall verdeutlicht, dass das Anfechtungsgesetz Gläubiger schützt und ihnen ermöglicht, gegen bestimmte Rechtshandlungen vorzugehen, die ihre Befriedigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könnten. Die Entscheidung betont den Sinn und Zweck des Anf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Arbeitsgericht Kiel Az.: 1 Ca 2113 d/01 Verkündet am 08.11.2001 In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2001 für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger in seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit angeordneten Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im […]