Auch langjährige GmbH-Geschäftsführer können trotz arbeitsvertragsähnlicher Bedingungen ihren Kündigungsschutz verlieren, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem wegweisenden Fall. Ein Geschäftsführer klagte gegen seine Kündigung, nachdem er jahrelang wie ein Arbeitnehmer behandelt worden war, doch die Richter wiesen seine Klage ab. Entscheidend war dabei seine formelle Position als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung, die den allgemeinen Kündigungsschutz ausschließt, wie das Gericht betonte. Zum vorliegenden Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 1056/20 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und ob der Kläger Kündigungsschutz genießt.
- Der Kläger war Geschäftsführer und Operations Director bei der Beklagten, einem großen Chemieunternehmen.
- Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen und erhielt eine ordentliche Kündigung, die er anfechtete.
- Die zentrale Frage war, ob der Kläger als Geschäftsführer unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt.
- Das Gericht entschied, dass Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.
- Der Kündigungsschutz greift nicht, weil Geschäftsführer als Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG gelten.
- Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis bestünde, würde die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Anwendung des Kündigungsschutzes ausschließen.
- Die Parteien hatten keinen ausdrücklich vereinbarten Kündigungsschutz im Anstellungsvertrag festgelegt.
- Es war keine Anhörung des Betriebsrates erforderlich, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer galt.
- Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, was bedeutet, dass der Fall möglicherweise vor einem höheren Gericht weiterverhandelt wird.
Geschäftsführer einer GmbH und Kündigungsschutz: Aktuelle Rechtsprechung analysiert
Die Frage, ob Geschäftsführer einer GmbH den allgemeinen Kündigungsschutz genießen, ist kompliziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate beschäftigt sind. Geschäftsführer einer GmbH hingegen sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG, sondern Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies bedeutet, dass sie im Grundsatz nicht durch das KSchG geschützt sind. Dennoch kann es in bestimmten Fällen, beispielsweise bei einer sog. „faktischen Arbeitsverhältnis“, einen Anspruch auf Kündigungsschutz geben. In der Praxis sind die Grenzen zwischen Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch fließend. Viele Geschäftsführer einer GmbH erfüllen die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis, da sie ihren Arbeitsalltag mit den Aufgaben eines „normalen“ Arbeitnehmers verbringen, während sie gleichzeitig die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters innehaben. Ob der allgemeine Kündigungsschutz in einem konkreten Fall greift, ist daher eine Frage der Einzelfallbetrachtung, die von spezialisierten Gerichten entschieden werden muss. Um dies zu veranschaulichen, wollen wir im Folgenden ein Gerichtsurteil analysieren, das sich mit den Voraussetzungen für den Schutz vor Kündigung im Fall eines Geschäftsführers auseinandersetzt. Kündigungsschutz als Geschäftsführer? Wir helfen Ihnen weiter! Sind Sie Geschäftsführer und unsicher über Ihren Kündigungsschutz?…