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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesamtrechtsnachfolge – Vorlage einer eröffneten notariellen Verfügung von Todes wegen

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Auch langjährige GmbH-Geschäftsführer können trotz arbeitsvertragsähnlicher Bedingungen ihren Kündigungsschutz verlieren, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem wegweisenden Fall. Ein Geschäftsführer klagte gegen seine Kündigung, nachdem er jahrelang wie ein Arbeitnehmer behandelt worden war, doch die Richter wiesen seine Klage ab. Entscheidend war dabei seine formelle Position als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung, die den allgemeinen Kündigungsschutz ausschließt, wie das Gericht betonte.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Kläger und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und ob der Kläger Kündigungsschutz genießt.
Der Kläger war Geschäftsführer und Operations Director bei der Beklagten, einem großen Chemieunternehmen.
Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen und erhielt eine ordentliche Kündigung, die er anfechtete.
Die zentrale Frage war, ob der Kläger als Geschäftsführer unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt.
Das Gericht entschied, dass Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.
Der Kündigungsschutz greift nicht, weil Geschäftsführer als Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG gelten.
Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis bestünde, würde die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Anwendung des Kündigungsschutzes ausschließen.
Die Parteien hatten keinen ausdrücklich vereinbarten Kündigungsschutz im Anstellungsvertrag festgelegt.
Es war keine Anhörung des Betriebsrates erforderlich, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer galt.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, was bedeutet, dass der Fall möglicherweise vor einem höheren Gericht weiterverhandelt wird.


Geschäftsführer einer GmbH und Kündigungsschutz: Aktuelle […]


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