Auch langjährige GmbH-Geschäftsführer können trotz arbeitsvertragsähnlicher Bedingungen ihren Kündigungsschutz verlieren, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem wegweisenden Fall. Ein Geschäftsführer klagte gegen seine Kündigung, nachdem er jahrelang wie ein Arbeitnehmer behandelt worden war, doch die Richter wiesen seine Klage ab. Entscheidend war dabei seine formelle Position als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung, die den allgemeinen Kündigungsschutz ausschließt, wie das Gericht betonte. Zum vorliegenden Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 1056/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und ob der Kläger Kündigungsschutz genießt. Der Kläger war Geschäftsführer und Operations Director bei der Beklagten, einem großen Chemieunternehmen. Der Kläger wurde als Geschäftsführer abberufen und erhielt eine ordentliche Kündigung, die er anfechtete. Die zentrale Frage war, ob der Kläger als Geschäftsführer unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt. Das Gericht entschied, dass Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Der Kündigungsschutz greift nicht, weil Geschäftsführer als Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG gelten. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis bestünde, würde die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Anwendung des Kündigungsschutzes ausschließen. Die
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Wozu dient die Testamentsvollstreckung? Wohl jede Person hat den Begriff der Testamentsvollstreckung schon einmal gehört. Doch nur die wenigsten können sich konkret etwas unter dieser Begrifflichkeit vorstellen. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Vorstellungen darüber, wie sein Nachlass verwaltet werden soll. Um diese Ziele effektiv verwirklichen zu […]