Ein Hamburger Rechtsanwalt wehrt sich gegen Parkgebühren, indem er einfach nicht zahlt – und kassiert dafür eine saftige Strafe. Trotz vorheriger Verurteilung wegen ähnlicher Delikte parkte er wiederholt ohne Parkschein in einer Bewirtschaftungszone und muss nun tief in die Tasche greifen. Das Amtsgericht ließ seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftung nicht gelten und erhöhte die Geldbußen sogar noch. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Betroffene parkte regelmäßig ohne Parkschein in einer bewirtschafteten Parkzone. Er wurde aufgrund von 55 Verstößen zu verschiedenen Geldbußen verurteilt. Die Parkverstöße erfolgten trotz einer vorherigen Verurteilung wegen ähnlicher Vergehen. Der Betroffene argumentierte, die Parkraumbewirtschaftungszone sei rechtswidrig. Das Gericht entschied, dass die Wirksamkeit der Zone unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit besteht. Verkehrsschilder müssen für Autofahrer erkennbar sein, was hier der Fall war. Widersprüche gegen Verkehrszeichen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Geldbußen wurden wegen der wiederholten Verstöße erhöht. Der Betroffene erkannte den Geltungsanspruch der Zone nicht an, was zur Erhöhung der Bußgelder führte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt. Städtisches Parken: Wann „fortgesetztes rechtswidriges Parken“ strafbar ist Das Parken in der Stadt, insbesondere in belebten Gebieten, ist oft eine Herausforderung. Es gilt, freie Parkplätze zu finden, die Parkplatzgebühren zu beachten und die vorgeschriebenen Parkzeiten einzuhalten. Doch was passiert, wenn ein Fahrzeug trotz Parkraumbewirtschaftung dauerhaft falsch geparkt wird? Wenn die erlaubte Parkzeit überschritten wird und das Fahrzeug trotz Warnungen oder Strafzetteln weiterhin am gleichen Ort steht, liegt ein Fall von „fortgesetztem rechtswidrigen Parken“ vor. Solche Situati
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Als Studienplatzklage wird eine Klage einer Person auf einen Studienplatz bei einer bestimmten Universität bezeichnet, die zuvor das Ansinnen des Bewerbers auf einen Studienplatz abgelehnt hat. Die Studienplatzklage stellt in rechtlicher Hinsicht keine gesonderte Form der Klage dar, obgleich der Kläger aus ihr heraus keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der beklagten Universität geltend machen kann. Kontext und Relevanz […]