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Arbeitszeitguthaben – Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Finanzamt muss Arbeitszeitguthaben auszahlen! Nach jahrzehntelanger Arbeit bleibt eine Beamtin auf ihren Überstunden sitzen – bis das Landesarbeitsgericht Hamm ein Machtwort spricht und den Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestätigt. Ein wegweisendes Urteil, das auch für andere Arbeitnehmer neue Hoffnung weckt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 405/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Arbeitnehmerin verlangte die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies auf Dienstvereinbarung, die nur Freizeitausgleich vorsieht. Klägerin argumentierte, dass geleistete Arbeit vergütet werden muss, da Freizeitausgleich nicht mehr möglich sei. Arbeitsgericht lehnte Klage ab, da keine Überstunden im Sinne der Tarifvereinbarung vorlagen. Berufungsgericht hob das Urteil auf und entschied zugunsten der Klägerin. Gericht stellte fest, dass Arbeitszeitguthaben als vorgeleistete Arbeit zu betrachten und daher zu vergüten ist. Entscheidend war, dass Tarif- und Dienstvereinbarung keinen finanziellen Ausgleich ausschließen. Auswirkungen: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auszahlung von Arbeitszeitguthaben, wenn Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist. Urteil schafft Klarheit über Rechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht ausgeglichenem Arbeitszeitguthaben. ##Gerichtsurteil zu Auszahlung von Arbeitszeitguthaben nach Vertragsende Jeder Arbeitnehmer baut im Laufe seines Berufslebens Arbeitszeitguthaben auf. Dies geschieht, wenn er Überstunden leistet, die er nicht sofort ausgleichen kann, oder wenn er Urlaubsanspruch nicht voll ausschöpft. Das Arbeitszeitguthaben stellt einen wichtigen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses dar und ist für Arbeitnehmer


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