Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Autokauf geltend, da der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs höher sein soll als angegeben.
Der Kläger behauptet, dass das Auto mindestens 374.600 km gelaufen ist, obwohl im Kaufvertrag 173.118 km angegeben waren.
Die Beklagten bestreiten sowohl die höhere Laufleistung als auch jegliche Kenntnis darüber.
Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger keinen Beweis für die höhere Laufleistung oder eine arglistige Täuschung durch die Beklagten erbracht hat.
Ein wesentlicher Grund für die Abweisung der Klage ist das Fehlen eines Ausleseprotokolls des Fahrzeugschlüssels, welches die behauptete höhere Laufleistung bestätigen könnte.
Das Gericht erkennt an, dass im Kaufvertrag der Kilometerstand mit „lt. Vorbesitzer“ angegeben wurde, was keine verbindliche Zusicherung des Verkäufers darstellt.
Ohne konkrete Beweise für die höhere Laufleistung oder arglistiges Verhalten der Beklagten können keine Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das Gericht betont, dass der Verkäufer keine Pflicht hatte, den Kilometerstand unabhängig zu überprüfen, solange keine besonderen Anhaltspunkte vorlagen.
Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bestehen nicht, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und keine Durchgriffshaftung gegeben ist.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gebrauchtwagenkauf: Wann Kilometerang[…]