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Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO – Voraussetzungen

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Ein folgenreicher Zusammenstoß zweier Fahrzeuge beim Abbiegen in dieselbe Straße beschäftigt das Oberlandesgericht Nürnberg. Im Mittelpunkt steht die Frage, wer die Schuld an der Kollision trägt und wie der Schaden zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt werden soll. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und legt eine hälftige Schadensteilung fest, da beide Fahrerinnen gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Gericht sieht keine Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers.
Der Kläger wollte vollen Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug.
Der Unfall entstand durch eine Kollision zwischen einem links abbiegenden und einem rechts abbiegenden Fahrzeug.
Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers nur teilweise anerkannt.
Der Kläger argumentierte, dass sein Fahrzeug bereits geradeaus fuhr und keine Vorfahrtverletzung vorlag.
Das Gericht entschied, dass der Kläger die Wartepflicht als Linksabbieger verletzt hat.
Das Landgericht stellte fest, dass beide Parteien gleichermaßen schuld am Unfall sind.
Die Wartepflicht entfällt nicht, wenn der Linksabbieger seinen Abbiegevorgang fortsetzt.
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der rechtlichen Grundlage der StVO, die Linksabbiegern eine klare Wartepflicht gegenüber entgegenkommenden Rechtsabbiegern auferlegt.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, da keine grundlegende Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist.


Wartepflicht vor Fußgängern: Gerichtsentscheidung mit Relevanz für Verkehrssicherheit
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Zusammenspiel von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrern im Straßenverkehr und soll so die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Ein wichtiger Bestandteil der StVO ist die Wartepflicht, die in § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelt ist. Diese Vorschrift räumt[…]


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