Eltern aufgepasst: Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Elternzeit während der Reha des Partners einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung begründen kann. Ein Familienvater klagte erfolgreich gegen die Rentenversicherung, die sich weigerte, den Verdienstausfall seiner Frau während seiner Reha zu erstatten, weil sie in dieser Zeit Elternzeit nahm. Das Gericht stellte klar: Elternzeit ist nicht gleich unbezahlter Urlaub – wenn sie zur Kinderbetreuung während der Reha des Partners genommen wird, kann sie einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 5 R 3270/21 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil betrifft die Erstattung des Verdienstausfalls der Ehefrau des Klägers während dessen Rehabilitationsmaßnahme.
- Der Kläger hatte eine stationäre medizinische Rehabilitation beantragt und Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten gefordert.
- Die Ehefrau des Klägers war in Teilzeit beschäftigt und nahm während der Rehabilitationsmaßnahme ihres Mannes Elternzeit.
- Die Beklagte lehnte die Erstattung des Verdienstausfalls zunächst ab, da die Ehefrau angeblich keinen tatsächlichen Verdienstausfall hatte.
- Das Gericht entschied, dass der Verdienstausfall der Ehefrau während der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers erstattet werden muss.
- Die Entscheidung basierte darauf, dass die Ehefrau ihre Arbeit unterbrochen hat, um den Haushalt und die Kinderbetreuung während der Abwesenheit ihres Mannes zu übernehmen.
- Das Gericht sah keinen Unterschied zwischen der Inanspruchnahme von Elternzeit und unbezahltem Urlaub hinsichtlich des Verdienstausfalls.
- Die Beklagte wurde verurteilt, den Nettoverdienstausfall der Ehefrau des Klägers zu erstatten.
Elternzeit und Verdienstausfall – Wer trägt die Kosten einer Reha?
Die Elternzeit ist eine wichtige Zeit für Eltern, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Für viele Eltern stellt sich jedoch die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in Elternzeit gehen. Denn während der Elternzeit erhalten Eltern in der Regel nur das Elterngeld. Das Elterngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der die Eltern bei der finanziellen Absicherung während der Elternzeit unterstützen soll. Es wird jedoch häufig nicht den gesamten Verdienstausfall abdecken. Für Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, gilt es daher, den eigenen finanziellen Bedarf zu kalkulieren und sich über die möglichen Optionen zu informieren. Besonders relevant ist in diesem Kontext das Thema „Verdienstausfall“ im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Diese Regelung betrifft die Kostenübernahme für stationäre Rehabilitation. Wenn ein Elternteil während der Elternzeit eine stationäre Rehabilitation benötigt, so stellt sich die Frage, wer die Kosten dieser Maßnahme trägt. In diesem Fall gilt es die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V im Detail zu betrachten. Die gesetzliche Regelung bestimmt, wie mit den Kosten der Rehabilitation während der Elternzeit umgegangen werden soll. Diese Regelung ist komplex und oft schwer verständlich. Um die Komplexität des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V besser zu verstehen, wollen wir uns im Folgenden mit einem konkreten Fall befassen. Dieser Fall beschäftigt sich mit einem Ehemann, der in Elternzeit ist und eine stationäre Rehabilitation benötigt. Ihr Anspruch auf Verdienstausfall während der Elternzeit Stehen auch Sie vor dem Problem, dass die Rentenversicherung Ihren Verdienstausfall während der Elternzeit nicht anerkennt?…