Das Wichtigste: Kurz & knapp
Das Jugendamt wendet sich gegen die Entscheidung, im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zu ergreifen.
Die Eltern des betroffenen Kindes üben das Sorgerecht gemeinsam aus, obwohl sie nicht verheiratet sind und die Mutter unter einer Borderline-Störung leidet.
Das Kind wurde aufgrund von Mängeln in der häuslichen Pflege und Entwicklungsschwierigkeiten in die Obhut der Großmutter väterlicherseits gegeben.
Das Amtsgericht sah das Kindeswohl bei einer Rückführung in den Haushalt der Großmutter als gesichert an und verzichtete auf Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Die Spannungen zwischen den Familienmitgliedern wurden als nicht ausreichend für eine außerfamiliäre Unterbringung des Kindes bewertet.
Das Jugendamt argumentierte, dass das Familiensystem dysfunktional sei und die Konflikte eine Gefährdung des Kindes darstellen könnten.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das Kindeswohl sei im Haushalt der Großmutter nicht gefährdet.
Das Gericht betonte, dass der größte Eingriff in das Elterngrundrecht, die Trennung des Kindes von den Eltern, nur bei nachhaltiger Gefährdung gerechtfertigt sei.
Es wurde festgelegt, dass das Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Großmutter verbleiben soll.
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