Das Landgericht Stralsund verurteilte einen Mann zur Zahlung von 4.000 Euro Entschädigung an eine Instagram-Influencerin. Er hatte ihr wiederholt unaufgefordert anzügliche Nachrichten und Bilder geschickt. Das Gericht sah darin eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Das Urteil verdeutlicht, dass auch digitale sexuelle Belästigung rechtliche Konsequenzen haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 19/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu zahlen. Die Entschädigung basiert auf der vorsätzlichen Übersendung anstößiger Nachrichten und Bilder an die Klägerin. Der Beklagte schickte der Klägerin mehrfach sexualisierte Textnachrichten und Bilder, ohne jemals mit ihr in Kontakt gestanden zu haben. Diese Handlungen wurden als erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingestuft, die eine Geldentschädigung erforderlich machen. Das Gericht sah in den Handlungen des Beklagten eine besonders schwere Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin. Der Beklagte handelte wiederholt und vorsätzlich, trotz des offensichtlichen Missfallens der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin durch den rechtskräftigen Unterlassungstitel bereits eine gewisse Genugtuung erfahren hat. Der Betrag der Geldentschädigung wurde unter Berücksichtigung der Intensität und der Umstände der Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf insgesamt 4.000 Euro festgesetzt. Der Beklagte hat keinen hinreichenden Ausgleich für die ungefragt übersandten Fotos und Videos geleistet, was eine zusätzliche Entschädigung erforderlich machte. Das Gericht betonte die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit und der sexuellen Selbstbestimmung, unabhängig von der Anzahl der beteiligten Personen. Sexuelle Belästigung am Arbeitspl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: XII ZR 245/04 Urteil vom 23.05.2007 Leitsätze: a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen. […]