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Überbaubare Grundstücksfläche Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)

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Baugenehmigung verweigert: Gericht stoppt Einfamilienhaus-Traum in gewachsener Siedlung. Streitpunkt ist die Bebauungsdichte in der beschaulichen Gemarkung M.-E., wo ein Bauherr gegen die Ablehnung seiner Pläne für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage vor Gericht zieht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt das Urteil der Vorinstanz und verhindert damit den Bau des Eigenheims, da es sich nicht in die bestehende Umgebung einfügen würde. Zum vorliegenden Urteil Das Aktenzeichen (Az.) des Falles lautet: 7 A 1364/22 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
  • Die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Das Gericht entschied, dass das geplante Bauvorhaben sich nicht in die Umgebung einfügt.
  • Eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde abgelehnt.
  • Das Vorhaben würde bodenrechtliche Spannungen auslösen und andere Bauwünsche in der Umgebung beeinflussen.
  • Die nähere Umgebung wurde durch das Gericht genau definiert und der geplante Bau passt nicht in diese Struktur.
  • Die Kläger konnten nicht überzeugend darlegen, dass das Verwaltungsgericht einen Fehler bei der Beurteilung der Umgebung gemacht hat.
  • Die Kläger argumentierten erfolglos, dass andere nahegelegene Gebäude in die Umgebung einbezogen werden sollten.
  • Auch eine andere Erschließungsanlage für das Grundstück wurde vom Gericht nicht als relevant anerkannt.
  • Die geplante Bebauung erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 34 BauGB und führt zu keiner rechtlichen oder faktischen Schwierigkeit.

Aktuelle Entscheidung im komplexen Baurecht: Grenzen der Grundstücksüberbauung

Im Laufe der Jahre hat sich das Thema des Baurechts und der Überbaubarkeit von Grundstücken als ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet erwiesen. Besonders relevant und oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist die Frage, inwieweit sich vorhandene Bebauung auf die Überbaubarkeit eines Grundstücks im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BauGB auswirkt. Diese gesetzliche Regelung legt fest, dass Flächen, die „durch eine bauliche Anlage überbaut oder durch eine sonstige Anlage oder Einrichtung dauerhaft belegt sind, die über das übliche Maß einer Garten- oder Freifläche hinausgehen“, als überbaubar gelten. Die konkrete Auslegung des Gesetzes ist jedoch nicht immer einfach, da der Begriff der „sonstigen Anlage oder Einrichtung“ sowie der „üblichen Maß“ Interpretationsspielraum bieten. In der Praxis kommt es vor allem bei größeren Grundstücken mit vorhandenen Nebengebäuden, Lagerflächen, Sportanlagen oder ähnlichen Einrichtungen zu Streitigkeiten, ob diese die Überbaubarkeit des Grundstücks im Sinne des genannten Paragraphen beeinflussen. In einem aktuellen Gerichtsurteil, das wir im Folgenden näher beleuchten, wird dieser Aspekt anhand eines konkreten Falles diskutiert und anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher beleuchtet. Ihr Bauvorhaben wurde abgelehnt? Wir helfen Ihnen weiter! Sie stecken in einem Rechtsstreit um eine Baugenehmigung? Fühlen Sie sich ungerecht behandelt und wissen nicht, wie es weitergehen soll? Wir verstehen Ihre Situation. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Marketingexperten kennt die Feinheiten des Baurechts und weiß, wie man erfolgreich für Ihre Interessen kämpft. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten prüfen….


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