Das Wichtigste: Kurz & knapp
Das Gericht verhandelte die Haftung eines achtjährigen Kindes nach einem Verkehrsunfall mit einem Auto.
Der Kläger verlangte Schadensersatz für Schäden am Fahrzeug.
Das Kind stieß mit dem Fahrrad gegen ein verkehrsbedingt haltendes Auto in einer 30er-Zone.
Der Kläger argumentierte, das Kind hätte die Verkehrssituation verstehen und vermeiden müssen.
Das Gericht bestätigte die Anwendung der Kinderschadenklausel gemäß § 828 Abs. 2 BGB.
Diese Klausel schützt Kinder unter zehn Jahren bei typischen Überforderungssituationen im motorisierten Verkehr.
Das Gericht entschied, dass die Vielzahl von Herausforderungen im Straßenverkehr für das Kind eine typische Überforderung darstellt.
Es wurde festgelegt, dass die Annäherung und die Geschwindigkeit des Autos das Kind überfordert haben.
Die Berufung des Klägers wurde als aussichtslos eingestuft, da keine Rechtsverletzung oder unzureichende Feststellungen vorlagen.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass keine typische Überforderungssituation vorlag.
Minderjährige Radfahrer: Haftung bei Verkehrsunfällen geklärt
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig vom Alter. Allerdings werden Minderjährige im Straßenverkehr durch besondere Rechtsnormen geschützt. Gerade Radfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet, insbesondere bei Kollisionen mit anderen Fahrzeugen. Doch welche Haftung treffen Minderjährige bei einem Verkehrsunfall und welche Besonderheiten gelten für den Haftungsausschluss im Zusammenhang mit Radfahre[…]