Ehefrau erkämpft vor Gericht Recht auf Zweitausfertigung der gemeinsamen Generalvollmacht, nachdem der Notar die Herausgabe wegen Demenzerkrankung des Ehemanns verweigert hatte. Ein wegweisendes Urteil für Ehepaare mit Vorsorgevollmacht stärkt die Position des Bevollmächtigten im Ernstfall. Das Landgericht Gera entschied, dass der Notar die Vollmachtsurkunde erneut aushändigen muss, auch wenn der Vollmachtgeber nicht mehr zustimmen kann. Zum vorliegenden Urteil 7 T 19/24 ** | |
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht ordnete an, dass der Notar der Antragstellerin eine weitere ungekürzte Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht von 2006 ausstellen muss.
- Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten sich gegenseitige General- und Vorsorgevollmachten erteilt.
- Die Antragstellerin konnte die ursprünglich ausgestellte Ausfertigung nicht mehr auffinden und benötigte diese zur Vertretung ihres demenzkranken Ehemanns.
- Der Notar lehnte die Erteilung einer weiteren Ausfertigung ab, da nur derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, eine solche verlangen könne.
- Das Gericht entschied, dass die Antragstellerin als Mitunterzeichnerin das Recht hat, eine weitere Ausfertigung der gesamten Urkunde zu verlangen.
- Der Notar hatte keinen Ermessensspielraum und musste die Ausfertigung aufgrund der formalen Anforderungen des BeurkG erteilen.
- Die Entscheidung des Notars, die Ausfertigung wegen Missbrauchsrisiko abzulehnen, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.
- Der Verlust der ursprünglichen Ausfertigung begründet keinen hinreichenden Verdacht auf Missbrauch.
- Es lagen keine speziellen Bestimmungen in der Urkunde vor, die die Erteilung einer weiteren Ausfertigung einschränken könnten.
- Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich und führte zur Anweisung an den Notar, die gewünschte Ausfertigung zu erteilen.
Gericht entscheidet über Erteilung von Generalvollmacht zwischen Ehegatten
Die Generalvollmacht ist ein wichtiges Instrument, um einem anderen Menschen umfassende Vollmacht zu erteilen. Im Eheleben ermöglicht sie es insbesondere, im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit eines Ehegatten wichtige Entscheidungen zu treffen und den Alltag zu regeln. So kann der bevollmächtigte Ehegatte beispielsweise Bankgeschäfte tätigen, Verträge abschließen oder medizinische Entscheidungen treffen. Wer eine Generalvollmacht erhalten möchte, muss diese in der Regel eigenhändig ausfertigen. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Vollmacht von einem Ehegatten für den anderen Ehegatten ausgestellt wird. In diesen Fällen kann das Gericht die Vollmacht auf Antrag eines der Ehegatten an den anderen Ehegatten weitergeben. Dies hat den Zweck, den Zugang zu dieser wichtigen Vollmacht zu erleichtern und unnötige Formalitäten zu vermeiden. Im Anschluss wollen wir uns mit einem konkreten Fall auseinandersetzen, der die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Weitergabe einer Generalvollmacht an einen Ehegatten ablehnen kann.
Der Fall vor Gericht
Generalvollmacht für Ehepartner: Gericht bestätigt Recht auf weitere Ausfertigung
Im Zentrum des Falls steht ein Ehepaar, das sich am 6. Juni 2006 gegenseitig eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Diese Vollmacht wurde notariell beurkundet und beiden Ehepartnern wurde eine Ausfertigung der Urkunde ausgehändigt. Jahre später konnte die Ehefrau ihre Ausfertigung nicht mehr finden….