Ehefrau erkämpft vor Gericht Recht auf Zweitausfertigung der gemeinsamen Generalvollmacht, nachdem der Notar die Herausgabe wegen Demenzerkrankung des Ehemanns verweigert hatte. Ein wegweisendes Urteil für Ehepaare mit Vorsorgevollmacht stärkt die Position des Bevollmächtigten im Ernstfall. Das Landgericht Gera entschied, dass der Notar die Vollmachtsurkunde erneut aushändigen muss, auch wenn der Vollmachtgeber nicht mehr zustimmen kann. Zum vorliegenden Urteil 7 T 19/24 ** | | Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht ordnete an, dass der Notar der Antragstellerin eine weitere ungekürzte Ausfertigung der General- und Vorsorgevollmacht von 2006 ausstellen muss. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten sich gegenseitige General- und Vorsorgevollmachten erteilt. Die Antragstellerin konnte die ursprünglich ausgestellte Ausfertigung nicht mehr auffinden und benötigte diese zur Vertretung ihres demenzkranken Ehemanns. Der Notar lehnte die Erteilung einer weiteren Ausfertigung ab, da nur derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, eine solche verlangen könne. Das Gericht entschied, dass die Antragstellerin als Mitunterzeichnerin das Recht hat, eine weitere Ausfertigung der gesamten Urkunde zu verlangen. Der Notar hatte keinen Ermessensspielraum und musste die Ausfertigung aufgrund der formalen Anforderungen des BeurkG erteilen. Die Entscheidung des Notars, die Ausfertigung wegen Missbrauchsrisiko abzulehnen, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Der Verlust der ursprünglichen Ausfertigung begründet keinen hinreichenden Verdacht auf Missbrauch. Es lagen keine speziellen Bestimmungen in der Urkunde vor, die die Erteilung einer weiteren Ausfertigung einschränken könnten. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich und führte zur Anweisung an den Notar, die gewünschte Ausfertigung zu erteilen. Gericht entscheidet über Erteilung von Generalvollma
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 156/16 – Urteil vom 20.04.2018 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 2. Zivilkammer – vom 8. November 2016 – 2 O 90/16 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil […]