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Zwangshypothekeintragung bei im Eigentum einer GbR stehenden Grundstück.

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Schleswig-Holsteins Oberlandesgericht stärkt Gläubigerrechte: Auch nicht registrierte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können nun leichter mit Zwangshypotheken belastet werden. Damit wird der Zugriff auf deren Grundvermögen erleichtert und ein Schlupfloch für Schuldner geschlossen. Die richtungsweisende Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Gläubiger und GbR-Gesellschafter haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2x W 36/24 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Eine Zwangshypothek auf das Grundstück einer GbR kann eingetragen werden, auch wenn die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das Grundbuchamt hatte ursprünglich die Eintragung verweigert, weil die GbR nicht im Register eingetragen war. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Eintragung im Register nicht erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat keine spezielle Regelung für die Zwangsvollstreckung gegen eine GbR getroffen, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister vorschreibt. Eine Zwangshypothek muss möglich sein, ohne dass die GbR oder ihre Gesellschafter aktiv werden müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Gläubiger, indem sie den Zugang zu Vollstreckungsmaßnahmen erleichtert. Der Justizgewährungsanspruch der Gläubiger wird durch die erleichterte Eintragung der Zwangshypothek gewahrt. Eine Registereintragung würde den Gläubigerzugriff unnötig erschweren und der GbR ermöglichen, die Vollstreckung zu verzögern. Die Entscheidung verhindert, dass die Gesellschafter durch das Unterlassen der Registereintragung die Vollstreckung vereiteln können. Für Gesellschafter einer GbR bedeutet dies eine erhöhte Gefahr, dass ihr Gesellschaftsvermögen zur Schuldenbegleichung herangezogen wird, unabhängig von der Eintragung im Gesellschaftsregister. Zwangshypothek gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Rechtliche Folgen für Eigentümer Die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch ist eine einschneidende Maßnahme, die weitreichende Folgen für den Eige


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