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Zustimmung des Integrationsamts zur krankheitsbedingten Kündigung – Ermessensprüfung

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In einem wegweisenden Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seine krankheitsbedingte Kündigung abgewiesen. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Rolle des Integrationsamts und zur Bedeutung von Präventionsmaßnahmen im Kündigungsschutz auf. Im Fokus steht die Ermessensentscheidung des Integrationsamts, bei der es um die Abwägung zwischen dem Schutz des Arbeitnehmers und den betrieblichen Interessen geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 ZB 23.1261 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte die Zustimmung des Integrationsamts zu seiner Kündigung anfechten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers ab, die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Urteils. Der Kläger konnte keine Ermessensfehler des Integrationsamts nachweisen. Das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung kein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger verfügbar war. Ein fehlendes Präventionsverfahren macht die Kündigungsentscheidung des Integrationsamts nicht rechtswidrig. Es gab keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass ein Präventionsverfahren die Kündigung hätte verhindern können. Die Klärung des Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Klägers und den Kündigungsgründen wurde nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, jedoch keine Gerichtskosten. Mit der Ablehnung des Berufungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Krankheitsbedingte Kündigung: Integrationsamts-Ermessen entscheidend für Rechtmäßigkeit Krankheitsbedingte Kündigungen sind ein komp


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