LG München I – Az.: 1 S 12989/22 WEG – Urteil vom 13.12.2023
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2022, Az. 1291 C 16104/21 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die in der ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG … in … am 14.09.2021 unter TOP 2 a (Jahresabrechnung), TOP 2 b (Entlastung Verwaltungsbeirat), TOP 5 (Sanierung der ehemaligen Hausmeisterwohnung im Dachgeschoss), TOP 6 a (Behebung von Feuchteschäden an der Fassade – Beauftragung eines Sonderfachmanns) sowie unter TOP 7 (Erneuerung des Bodenbelags im Treppenhaus) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. b. Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung der WEG … in … am 20.04.2022 unter TOP 2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt. c. Es ist beschlossen, dass ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gegen die zweckbestimmungswidrige Nutzung des in der Teilungserklärung mit der Nummer S 167 bezeichneten Speichers sowie des in der Teilungserklärung mit H 146 bezeichneten Hobbyraums zu Wohnzwecken außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen. Außerdem geht die Gemeinschaft gegen eine etwaige zweckbestimmungswidrige Nutzung der in der Teilungserklärung mit den Nummern H 143, H 150, H 157 bezeichneten Hobbyräume im Keller sowie der in der Teilungserklärung mit den Nummern S 166, S 168 – S 172 bezeichneten Speicher zu Wohnzwecken vor. Über die konkrete Form eines etwaigen Einschreitens in Bezug auf die Einheiten H 143, H 150, H 157 sowie S 166, S 168 – S 172 ist in der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen. d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. e. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger 39% und die Beklagte 61%. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 37% und die Beklagte 63%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110% des aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.221,54 Euro festgesetzt. 2. Der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 04.10.2022 festgesetzte Streitwert für die 1. Instanz wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf 118.834,52 Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger ist als Eigentümer der Wohnung Nr. 1 im EG rechts und der Wohnung Nr. 82 im 3. OG sowie als Eigentümer zu einem Bruchteil von 1/90 der mit Nr. 141 bezeichneten Teileigentumseinheit Tiefgarage Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: GdWE). Mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 ist ein Miteigentumsanteil von 9,63/1000, mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 82 ein Miteigentumsanteil von 10,37/1000 und mit der Teileigentumseinheit Nr. 141 Tiefgarage ein Miteigentumsanteil von insgesamt 64/1000 verbunden….