Heilbronner Gericht weist Klage ab: Eltern eines behinderten Kindes müssen Kosten für Ferienfreizeiten selbst tragen, da keine Vereinbarung mit dem Anbieter vorlag. Sozialgericht Heilbronn stellt klar: Gesetzliche Vorgaben zur Eingliederungshilfe gelten seit 2020 und müssen eingehalten werden. Urteil hat Signalwirkung für Eltern und Leistungserbringer: Rechtssicherheit durch klare Vereinbarungen ist unerlässlich. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 3 SO 2208/23 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht entschied, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen.
- Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und diverse gesundheitliche Einschränkungen.
- Die Eltern der Klägerin beantragten ein persönliches Budget zur Finanzierung der Assistenz während der Freizeitaktivitäten.
- Der Antrag wurde abgelehnt, da keine Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger und dem Anbieter besteht.
- Freizeitmaßnahmen wurden als nicht behinderungsbedingt angesehen, da solche Bedürfnisse bei allen Kindern bestehen.
- Eine Teilhabeeinschränkung im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern wurde verneint.
- Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Trägers, da die beantragten Maßnahmen keine Eingliederungshilfe-Leistungen darstellen.
- Leistungen der Pflegekasse wurden bereits vollständig ausgeschöpft.
- Es existiert keine Vereinbarung, die eine Finanzierung der Freizeitmaßnahmen durch die Eingliederungshilfe ermöglicht.
- Das Gericht betonte, dass die Unterstützung bei Freizeitaktivitäten durch Familie und Sorgeberechtigte erfolgt.
Gerichtsurteil zur Kostenübernahme für Ferienfreizeiten mit Behinderung
Ferienfreizeiten können für Kinder und Jugendliche mit Behinderung eine wertvolle Erfahrung sein. Sie bieten die Möglichkeit, neue Fähigkeiten zu entwickeln, Freundschaften zu schließen und die eigenen Grenzen zu testen. Doch die Kosten für solche Freizeiten können für Familien eine große Belastung darstellen. In vielen Fällen können die Kosten für die Teilnahme an Ferienfreizeiten durch Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind jedoch nicht immer leicht zu verstehen. In der Regel muss ein „erheblicher Bedarf“ an der Teilnahme an einer Ferienfreizeit nachgewiesen werden. Dieser Bedarf bezieht sich auf die Förderung der Entwicklung des Betroffenen und kann von den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen abhängen. Ob und in welchem Umfang die Kosten für eine Ferienfreizeit übernommen werden, hängt letztendlich von der konkreten Sachlage und der Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers ab. Im folgenden Abschnitt soll ein konkretes Gerichtsurteil zum Thema Kostenübernahme von Ferienfreizeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe beleuchtet und näher analysiert werden. Ihr Kind, Ihre Rechte: Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung. Stehen Sie vor der Herausforderung, die Kostenübernahme für eine Ferienfreizeit Ihres Kindes mit Behinderung durchzusetzen? Die Rechtslage ist komplex, aber wir sind hier, um Ihnen zu helfen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Sozialrecht kennen wir die Hürden und wissen, wie wir Ihre Rechte erfolgreich vertreten können. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung und lassen Sie uns gemeinsam für das Wohl Ihres Kindes kämpfen….