Heilbronner Gericht weist Klage ab: Eltern eines behinderten Kindes müssen Kosten für Ferienfreizeiten selbst tragen, da keine Vereinbarung mit dem Anbieter vorlag. Sozialgericht Heilbronn stellt klar: Gesetzliche Vorgaben zur Eingliederungshilfe gelten seit 2020 und müssen eingehalten werden. Urteil hat Signalwirkung für Eltern und Leistungserbringer: Rechtssicherheit durch klare Vereinbarungen ist unerlässlich. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 3 SO 2208/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und diverse gesundheitliche Einschränkungen. Die Eltern der Klägerin beantragten ein persönliches Budget zur Finanzierung der Assistenz während der Freizeitaktivitäten. Der Antrag wurde abgelehnt, da keine Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger und dem Anbieter besteht. Freizeitmaßnahmen wurden als nicht behinderungsbedingt angesehen, da solche Bedürfnisse bei allen Kindern bestehen. Eine Teilhabeeinschränkung im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern wurde verneint. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Trägers, da die beantragten Maßnahmen keine Eingliederungshilfe-Leistungen darstellen. Leistungen der Pflegekasse wurden bereits vollständig ausgeschöpft. Es existiert keine Vereinbarung, die eine Finanzierung der Freizeitmaßnahmen durch die Eingliederungshilfe ermöglicht. Das Gericht betonte, dass die Unterstützung bei Freizeitaktivitäten durch Familie und Sorgeberechtigte erfolgt. Gerichtsurteil zur Kostenübernahme für Ferienfreizeiten mit Behinderung Ferienfreizeiten können für Kinder und Jugendliche mit Behinderung eine wertvolle Erfahrung sein. Sie bieten die Möglichkei
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XI ZR 17/04 Urteil vom 18.01.2005 Vorinstanzen: KG Berlin; LG Berlin Leitsatz: a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 […]