Beamtenrechte gestärkt: Oberverwaltungsgericht kippt Untersuchungsanordnung wegen mangelnder Eingrenzung des Untersuchungsumfangs und fehlender Prüfung milderer Mittel. Persönlichkeitsrechte von Beamten stehen hoch im Kurs, so das Gericht, und dürfen nicht leichtfertig übergangen werden. Dienstherren müssen künftig genauer begründen und Alternativen prüfen, bevor sie umfassende amtsärztliche Untersuchungen anordnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 228/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten. Der Beamte beantragte, bis zur Hauptentscheidung von der Untersuchungspflicht freigestellt zu werden. Das Gericht erkannte einen Anspruch des Beamten an, da die Untersuchungsanordnung als wahrscheinlich rechtswidrig erachtet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass zunächst weniger invasive Ermittlungen stattfinden, bevor eine umfassende Untersuchung angeordnet wird. Die Anordnung ermöglichte dem Arzt weitgehende Ermessensfreiheit bezüglich Art und Umfang der Untersuchung, was das Gericht als problematisch ansah. Der Beamte muss Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen, wenn er die Untersuchung befolgt, trägt aber das Risiko, dass die Anordnung später als rechtswidrig bewertet wird. Das Gericht entschied, dass der Dienstherr zunächst vorbereitende Maßnahmen wie Gespräche und das Einholen von ärztlichen Unterlagen ergreifen sollte. Die Verwaltungseinwände des Dienstherrn gegen die erforderlichen Vorermittlungen wurden vom Gericht abgewiesen. Der Dienstherr muss Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung klar definieren, um unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu vermeiden. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Beamter nicht auf nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen werden, da dies den effektiven Schutz seiner Rechte nicht gewährleistet. Beamter muss ärztliche Untersuch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 323 O 218/18 – Urteil vom 07.05.2019 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 2.812,06 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 […]