Sturmstärke 9 bis 10, aber keine Schadensersatzzahlung? Ein Kleintransporter-Besitzer scheitert vor Gericht mit seiner Klage gegen die Teilkaskoversicherung, weil er nicht zweifelsfrei beweisen kann, dass ein Sturm die Schäden an seinem Fahrzeug verursacht hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt damit die strenge Beweislast für Versicherungsnehmer bei Sturmschäden und betont, dass bloße Möglichkeiten nicht ausreichen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 775/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth abgelehnt. Es geht um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung für einen Kleintransporter. Der Kläger behauptet, dass Sturmschäden am Fahrzeug durch umherfliegende Gegenstände entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den Sturmschaden nicht nachweisen konnte. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zum Schadenszeitpunkt ein Sturm der erforderlichen Stärke herrschte. Das Gericht befand, dass es keine Beweiserleichterungen für Naturgewalten gibt, im Gegensatz zu Diebstahl. Der Sachverständige konnte keine eindeutige Zuordnung der Schäden zu einem Sturmereignis treffen. Auch andere Ursachen für die Beschädigungen konnten nicht ausgeschlossen werden. Der genaue Schadenszeitpunkt und der Stellplatz des Fahrzeugs konnten nicht zuverlässig festgestellt werden. Aufgrund des fehlenden Nachweises des Versicherungsfalls schuldet die Versicherung auch keine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Teilkaskoversicherung: Wer trägt die Beweislast bei Schäden? Die Teilkaskoversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die nicht durch einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verursacht werden. Zu diesen Schäden zählen beispielsweise Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Sturm oder Hagel. Für den Versicherungsnehmer bedeutet di
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 7 U 2025/13 – Urteil vom 04.12.2013 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2013, Az. 3 HK O 18417/12, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 5831,67 Euro nebst […]