OLG Hamburg – Az.: 9 U 189/14 – Urteil vom 13.10.2023 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2014, Az. 316 O 139/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte bei der Vermeidung der Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, das Betreten seines Grundstücks B… … durch den Beklagten/ Widerkläger oder durch von diesem beauftragte Personen zum Zwecke der Durchführung folgender Arbeiten am Überbau: Aufarbeitung und Neulackierung der Holzfenster des Freisitzes im Erdgeschoss, Entfernung der abblätternden Farbe am Mauerwerk und dessen Neubeschichtung, Ausschachtung des Erdreiches an der Außenwand des Überbaus in einer Breite bis 1 m und in einer Tiefe von 1,80 m, Säuberung des Fundament- und Außenmauerwerks von altem Bitumenauftrag, Einbau neuer Drainagerohre, Auftrag einer Bitumendickbeschichtung inklusive einer Noppenfolie zum Schutz gegen Beschädigungen der Bitumenschicht im erdbedeckten Bereich des Überbaus wie auch die Ausführung vorbezeichneter Arbeiten selbst zu dulden, soweit hierdurch die ursprünglichen Maße des alten Anbaus nicht überschritten werden, der Beklagte diese Arbeiten mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn dem Kläger mitteilt und vor Beginn der Ausführung der Arbeiten auf Verlangen des Klägers Sicherheit in Höhe von 5.000,- Euro leistet. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die Entfernung der alten Drainagerohre erledigt hat. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. IV. Dieses Urteil ist zu Ziffer I. 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro und zu Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 35.000,- Euro (Klagantrag zu 1) 25.000,- Euro, Klagantrag zu 2) 5.000,- Euro, Widerklage 5.000,- Euro) festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung einer Außentreppe von dem auf seinem Grundstück befindlichen Überbau des Gebäudes des Beklagten sowie die Rückführung einer Vertiefung des Überbaus im Kellergeschoss. Der Beklagte begehrt widerklagend die Duldung der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de alte Grundsätze gültig 01.07. – 31.12.2001 alte Grundsätze gültig bis zum 30.06.2001 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt! 1. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten A. Kinder (S. die Berliner Tabelle, Stand 01.01.2002). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b […]