Totalschaden nach Unfall: Leasingnehmer lässt Auto reparieren statt neu zu kaufen und fordert Mietwagenkosten. Gerichte uneinig über Höhe des Schadensersatzes – Bundesgerichtshof muss entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZB 44/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, einschließlich Mietwagenkosten. Das Landgericht wies die Klage teilweise ab und beschränkte den Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Klägers bezüglich weiterer Mietwagenkosten als unzulässig. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Gericht entschied, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Der Kläger hatte ausreichend begründet, warum weitere Mietwagenkosten erstattet werden sollten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzte das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Der BGH betonte, dass die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts erforderte. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob der Kläger Anspruch auf die zusätzlichen Mietwagenkosten hat. Urteilsanalyse: Wie detailliert muss eine Berufungsbegründung sein? Ein Berufungsverfahren eröffnet die Möglichkeit, ein Urteil eines niedrigeren Gerichts vor einem höheren Gericht anzufechten. Doch nicht jede Kritik an einem Urteil reicht aus, um eine Berufung zu begründen. Die Gründe für die Berufung müssen sorgfältig formuliert und dargelegt werden. Das Gesetz verlangt, dass die Berufungsbegründung bestimmte Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen dienen der Wahrung von Rechtssicherheit und Transparenz im Verfahren. Die Berufungsbegründung muss zunächst konkret darlegen, welche Teile des Urteils der Berufungskläger beanstandet.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de OLG Koblenz 5 – Az.: 5 U 1323/17 – Beschluss vom 28.02.2018 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte kann […]