In München droht einer Familie mit vier Kindern die Wohnungslosigkeit: Trotz angespannter Lage auf dem Wohnungsmarkt hat das Gericht eine Fristverlängerung abgelehnt. Die Richter kritisierten die unzureichenden Bemühungen der Familie bei der Wohnungssuche und sahen die Interessen des Vermieters als vorrangig an. Ein Fall, der die Herausforderungen von Familien auf dem Wohnungsmarkt verdeutlicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 472 C 22260/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist abgelehnt. Die Antragsteller haben bereits eine erhebliche Räumungsfrist bis 31.01.2023 erhalten. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller sich nicht ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht haben. Es wurden nur zehn Bewerbungen auf Wohnungen in fünf Monaten eingereicht, was das Gericht als unzureichend ansah. Die Bemühungen um eine Ersatzwohnung hätten ab dem Zugang der Kündigung im Oktober 2020 erfolgen müssen. Das Gericht erkannte die schwierige Wohnsituation in München an, sah jedoch keine ausreichende Anstrengung der Antragsteller. Die soziale Schutzbedürftigkeit der Antragsteller mit vier minderjährigen Kindern wurde berücksichtigt, reichte jedoch nicht aus, um die Verlängerung zu rechtfertigen. Das Mietverhältnis wurde bereits im Oktober 2020 gekündigt, und seitdem hatten die Antragsteller genügend Zeit, eine Ersatzwohnung zu finden. Das Gericht entschied, dass die Verlängerung der Räumungsfrist aufgrund der langen Verfahrensdauer und der ungenutzten Zeit nicht gerechtfertigt ist. Die Antragsteller müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Gerichtsurteil: Wann Vermieter zur Suche nach Ersatzwohnung verpflichtet sind Werden Sie gekündigt, ist es verständlicherweise Ihr Wunsch, eine neue Wohnung zu finden. Doch was passiert, wenn Ihr Vermieter die Wohnung kündigt und Sie nicht fristgerecht ausziehen können, weil Sie keine neue Bleibe finden? In
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 516/13 – Beschluss vom 20.01.2014 I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 26. Juni 2013 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – wird angewiesen, das Grundbuch von Prutting Bl. 833 hinsichtlich des […]