Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Betroffene steht unter Betreuung bezüglich Vermögenssorge, Aufenthalt und Gesundheitsfürsorge.
Nach dem Tod seines Vaters steht dem Betroffenen ein Pflichtteil von 1/4 der Erbmasse zu.
Das Sozialamt hat die Pflichtteilsansprüche aufgrund von geleisteter Eingliederungshilfe übergeleitet.
Ein Rechtsanwalt wurde als Ergänzungsbetreuer zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche eingesetzt.
Die Ergänzungsbetreuung wurde aufgehoben, da sie aufgrund der Überleitung der Ansprüche an das Sozialamt nicht mehr erforderlich ist.
Die Betreuerin muss prüfen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen, die nicht auf das Sozialamt übergeleitet wurden.
Das Sozialamt darf übergeleitete Ansprüche direkt gegenüber der Erbin geltend machen.
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, seinen Pflichtteil gegenüber der Erbin geltend zu machen, solange das Sozialamt seine Ansprüche verfolgt.
Ein ergänzender Betreuer ist nicht notwendig, da die Betreuerin in der Lage ist, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um Pflichtteilsansprüche durchzusetzen.
Das Sozialamt darf Leistungen nicht mit der Begründung einstellen, dass der Pflichtteilsanspruch nicht vom Betroffenen geltend gemacht wurde.
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